Betreff
Lärmaktionsplan Bühl auf Grundlage der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm),
a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Betei ligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss des Lärmaktionsplanes
Vorlage
2022/138
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

a)    Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung.

 

b)    Der Gemeinderat beschließt den Lärmaktionsplan.

 


Sachverhalt

Zur Senkung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2019 die Aufstellung des Lärmaktionsplanes auf Grundlage der Umgebungslärmrichtlinie beschlossen.

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Belastung von Umgebungslärm durch standardisierte Berechnungsverfahren in regelmäßigen Abständen zu erfassen und zu veröffentlichen.

 

Der Fokus der Stadt Bühl richtet sich wie gesetzlich vorgegeben, auf die vom Land kartierten Hauptverkehrsstraßen. Da in Bühl weitere Straßen vorhanden sind, welche den Kriterien als Hauptverkehrsstraßen entsprechen, können diese in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden. Somit wurden folgende Straßenabschnitte in den Untersuchungsrahmen mitaufgenommen: Vimbucher Straße, teilweise die Rheinstraße, Grabenstraße, Bühlertalstraße, Hauptstraße Bühl und teilweise die K3749.

 

Für die detaillierte schalltechnische Untersuchung der Lärmaktionsplanung ist das Ingenieurbüro Kurz und Fischer GmbH, beratende Ingenieure, Winnenden beauftragt.

Die Beauftragung umfasst Datenerhebungen und Aufarbeitung der Grundlagendaten mit detaillierter Durchführung der Lärmanalyse und der Wirksamkeitsprüfung von Maßnahmen.

Als Ergebnis der Untersuchung wurde der Entwurf zum Lärmaktionsplan erarbeitet, in dem ein konkreter Maßnahmenkatalog enthalten ist.

 

In seiner Sitzung am 21.Juli 2021 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl diesen Entwurf des Lärmaktionsplanes gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu hören.

 

Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 wurden 26 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Es gaben 8 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, 6 mit und 2 ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte vom 13. September 2021 bis 15. Oktober 2021. Während dieser Zeit wurden 20 private Stellungnahmen vorgebracht.

 

  • Eine dieser Stellungnahmen ist mit elf Unterschriften versehen und diese Stellungnahme wurde darüber hinaus weitere sieben Mal eingereicht.

Hier wird die Forderung eines Lückenschlusses auf der Autobahn BAB 5 zwischen der Vimbucher Autobahnbrücke und der Herzigbrücke in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles ausgedrückt.

Den Ergebnissen der Anlagen 3.1.1 und 3.1.2 lässt sich ableiten, dass der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags in Weitenung unterschritten wird, der nächtliche Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) nachts in Teilbereichen überschritten wird.

Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung wie der geforderte Lückenschluss der aktiven Lärmschutzmaßnahme zwischen Vimbucher Autobahnbrücke und „Herzigbrücke“ auch für die Gebäude mit Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwerts besteht nicht.

Dennoch wird die Maßnahme auf Lückenschluss zwischen der Vimbucher Autobahnbrücke und Herzigbrücke auf Grund der Vielzahl an Rückmeldungen, als weitere Lärmschutzmaßnahme (langfristig) im Lärmaktionsplan aufgenommen.

Darüber hinaus soll als kurzfristige Maßnahme eine Temporeduzierung auf 120km/h anvisiert und aufgenommen werden.

Die Stadtverwaltung wird nach Verabschiedung des Lärmaktionsplanes mit Maßnahmenkatalog auf das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde zugehen und den Sachverhalt zur Prüfung weitergeben.

 

  • Die Temporeduzierung soll für den Abschnitt im Bereich Bühl erfolgen, da auch von einer Bürgervereinigung Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Autobahn BAB 5 anregt worden sind.

 

  • Weitere Stellungnahmen wurden zur Lärmproblematik in Bühl-Altschweier im Bereich „Bierkeller“ eingebracht.

 

  • Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h wurde bereits für die L 83 im Bereich Hessensteg in den Lärmaktionsplan aufgenommen. Mit dieser Maßnahme erfolgt zugleich auch eine Verbesserung für die Gebäude „Am Bierkeller“.

Aufgrund der ermittelten Lärmpegel für die Gebäude „Am Bierkeller“ von < 65 dB(A) tags und ≤ 55 dB(A) nachts liegen die Lärmpegel gemäß den Erläuterungen des Kooperationserlasses Lärmaktionsplan vom MV Baden-Württemberg nicht oberhalb des gesundheitskritischen Bereichs und müssen von der zuständigen Verkehrsbehörde beim Ausüben des Ermessens nicht besonders berücksichtigt werden.

Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass der Anregung zum Bau einer Lärmschutzwand bei den vorliegenden Lärmbelastungen bzw. Betroffenheiten von der Straßenverkehrsbehörde zugestimmt wird, zumal eine Lärmschutzwand in städtebaulich angemessener Höhe nur die Erdgeschoßzone schützt. Es ist ein technisch hoher Aufwand zu erwarten, unter anderem aufgrund des sich unter dem Radweg befindenden Regenwasserkanals, der bei dieser Maßnahme verlegt werden müsste. Darüber hinaus ist eine solche Maßnahme nicht kurzfristig umsetzbar.

Da die ermittelten Werte sich jedoch sehr nah am gesundheitskritischen Bereich befinden, wird die Verwaltung auf den Straßenbaulastträger zugehen, um im Bereich der Bühlertalstraße zwischen „Riedboschweg“ und Kreisverkehr „Mattenmühle“ eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 Km/h zu ermöglichen, um die Lärmeinwirkungen zu verbessern. Diese Maßnahme wird im Maßnahmenkatalog als kurzfristige Maßnahme ergänzend aufgenommen.

 

  • Eine Stellungnahme des Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) bringt Einwände wegen der entstehenden Verlustzeiten für den ÖPNV durch Temporeduzierung.

 

Im Rahmen der Abwägung der Belange der vom Verkehrslärm betroffenen Anwohner der Maßnahmenbereiche bzw. der zu erzielenden Pegelminderungen sowie der Belange des öffentlichen Personennahverkehrs werden die vorgeschlagenen ganztägigen Geschwindigkeitsreduktionen auf 30 km/h als vertretbar eingestuft.

Daher wurde nach Abwägung der verschiedenen lärmtechnischen und verkehrlichen Belange die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Tempo 30 in die Beschlussfassung des Lärmaktionsplans aufgenommen.

Das Thema ÖPNV und erforderliche Maßnahmen zur Busbeschleunigung muß anschließend mit den zuständigen Stellen und in Abstimmung mit den umliegenden Gemeinden geklärt werden

 

  • Gemeinsame Inhalte einiger Stellungnahmen fordern eine strengere Kontrolle bei der Einhaltung der Geschwindigkeit oder enthielten Informationen zu Ordnungswidrigkeiten.

In Bezug hierauf werden diese Stellungnahmen an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Die Geschwindigkeitskontrollen der Stadt Bühl können ab Herbst forciert werden, da eine neue mobile Geschwindigkeitsmessanlage zur Verfügung steht.

Andere Stellungnahmen gaben Inhalte zu möglichen Verkehrskonzepten. Diese Thematik wird jedoch nicht im Lärmaktionsplan bearbeitet, dieser regelt ausschließlich Maßnahmen, die direkt auf eine Lärmminderung abzielen.

 

Hiermit sind die Stellungnahmen genannt, zu denen weitere Maßnahmen im Lärmaktionsplan aufgenommen wurden bzw. ggf. wie die Stellungnahme des Karlsruher Verkehrsverbund, welche noch in Abstimmung mit anderen umliegenden Gemeinden zu klären ist.

Zudem wird auf Inhalte hingewiesen, welche in den einzelnen Stellungnahmen enthalten sind.

 

Ausführlich sind alle mit Anregung eingegangenen Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.

Zudem sind alle Stellungnahmen auch Bestandteil des Lärmaktionsplanes und sind somit auch hier aufgeführt.

 

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen des Entwurfs in die Beschlussfassung übernommen wurden und drei weitere Maßnahmen, im Maßnahmenkatalog ergänzt wurden.

 

Alle Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Entwurf des Lärmaktionsplanes sind in den Unterlagen grau hinterlegt.

 

Am 7. Juli 2022 hat der Technische Ausschuss diesen Tagesordnungspunkt beraten und ihn einstimmig beschlossen.

 

Der Technischen Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung zu beschließen.

 

Ebenso empfiehlt der Technische Ausschuss, dem Gemeinderat, den Lärmaktionsplan vom 22. Juni 2022 zu beschließen.

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

Für die schalltechnischen Untersuchungen zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wurde das Ingenieurbüro Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure, aus Winnenden mit einer Summe von ca. 30 000 € beauftragt.

 

Die benötigten finanziellen Mittel stehen im Proficenter 5110, Stadtplanung (S.372 des Haushaltsplanes 2022) zur Verfügung.

 


Klimatische Auswirkungen

Teilweise Klimarelevant. Die Maßnahmenvorschläge der 3. Stufe des Lärmaktionsplans sehen oftmals eine Verkehrsberuhigung durch Tempo 30 vor. Eine solche Maßnahme kann nicht nur den Geräuschpegel für die betroffenen Haushalte reduzieren, sondern in vergleichbaren Studien ebenfalls die lokale Feinstaubbelastung senken (ca. 10 Prozent bei Stickstoffoxid und 20 Prozent bei Ruß-Partikeln (PM10)). Gleichermaßen sinkt der Treibstoffverbrauch je Pkw-Kilometer in Tempo 30 um 12 Prozent. Insofern würden die Maßnahmenvorschläge nicht nur eine Lärmreduzierung für Mensch und Tier in der Stadt bedeuten, sondern ebenfalls für einen besseren Verkehrsfluss und durch die Verkehrsberuhigung auch für ein erhöhtes Sicherheitsgefühl von nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern sorgen.

Dies gilt auch für die zusätzlich aufgenommenen Maßnahmen. Besonders erwähnenswert ist, dass bezüglich des Lückenschlusses der Lärmschutzwand neben dem Vorteil für die örtlichen Immissionen auch die Möglichkeit der zusätzlichen Energieproduktion durch Belegung mit PV-Modulen an Wandflächen gegeben wäre.