Betreff
Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften,
a) Zustimmung zur Gebührenkalkulation
b) Beschluss der 1. Änderungssatzung
Vorlage
2022/216
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

 

a) Der Gemeinderat stimmt der beigefügten Gebührenkalkulation zu und beschließt einen Gebührensatz pro Wohnplatz und Monat in Höhe von 357,00 Euro.

b) Der Gemeinderat beschließt die beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften


Sachverhalt

 

Die Stadt Bühl hat in den eigenen und in angemieteten Unterkünften zum Stand 1. Dezember 2022 379 Flüchtlinge im Rahmen der Anschlussunterbringung sowie 86 Obdachlose, insgesamt 465 Personen, untergebracht. Die Entwicklung der Unterbringungszahlen sowie die Aufteilung nach Nationalitäten ist beigefügter Anlage 1 zu entnehmen.

 

Die derzeitige Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Anlage 2) und die Gebührenkalkulation bauen auf einer Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg auf und wurde vom Bühler Gemeinderat am 16. Dezember 2015 beschlossen.

 

 

Neue Satzungsregelung inkl. Gebührenkalkulation

  1. Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als einheitliche öffentliche Einrichtung

(§ 10 Gemeindeordnung)

Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat die wichtige Entscheidung zu treffen, ob alle Unterkünfte in der Gesamtkalkulation als eine Unterkunft eingestuft werden und somit nur eine Gebühr erhoben wird oder ob jede Unterkunft für sich alleine betrachtet wird und damit eine Vielzahl unterschiedlicher Gebührensätze berücksichtigt werden muss.

 

Die Stadt Bühl hat sich schon vor Jahren dafür entschieden, alle Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als gleichwertig und gleichartig einzustufen und als eine einheitliche öffentliche Einrichtung nach § 10 Gemeindeordnung zu führen.

 
Begründet wird dies damit, dass bei der Vielzahl von zu berücksichtigenden Merkmalen der verschiedenen Wohneinheiten eine näherungsweise gleiche Benutzung vorausgesetzt wird und damit eine gleiche Benutzungsgebühr festgesetzt werden kann. Zu diesem Ergebnis führten u. a. die Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, somit die Vor- und Nachteile, die jede Unterkunft mit sich bringen kann.


Die unterschiedlichen Ausmaße der Vor-und Nachteile sind nicht nur aus der Sicht der Stadt Bühl, sondern auch aus der Sicht der Obdachlosen und Flüchtlinge zu bewerten. Gegenüber zu stellen sind auch die Kosten der Stadt Bühl.

Als Merkmale der Wohnungseinheiten könnten insbesondere berücksichtigt werden, dass die Unterkünfte

-       eine moderne oder eine in die Jahre gekommene Ausstattung besitzen

-       in einer ruhigen oder unruhigen Lage liegen

-       in der Nähe zu Schulen und Einkaufsmöglichkeiten oder am Stadtrand oder in den Ortsteilen liegen

-       über Einzelzimmer oder Mehrfachzimmer belegt werden

-       über separate, individuelle Sanitär- und/oder Küchenblöcke oder Gemeinschaftssanitär- und/oder Kücheneinrichtungen verfügen (d.h. gemeinsame Nutzung mit anderen (fremden) Personen)

-       in einem Einfamilienhaus oder in einer Sammelunterkunft untergebracht sind

-       eine große nutzbare Außenanlage oder keine oder kleine oder eine schlecht nutzbare Außenanlage besitzen

-       usw.

 

Für jede Unterkunft wurde zuerst eine Benutzungsgebühr ermittelt, um dann aus der Vielzahl der unterschiedlichen Benutzungsgebühren eine Durchschnittsgebühr zu berechnen.


Diese Berechnungsmethode führt zu einem praktikablen Verwaltungshandeln, da bei einem Wohnungswechsel die Benutzungsgebühr gleichbleibt. Ansonsten müssten jeweils die städtischen Gebührenbescheide mit hohem Verwaltungsaufwand neu verfasst und von den Leistungsträgern (Jobcenter, Sozialamt) in deren individueller Berechnung angepasst und in neuen Leistungsbescheiden festgesetzt werden. Dies hätte einen nicht zu leistenden Bürokratie- und Verwaltungsaufwand zur Folge.

 

 

  1. Einzelentscheidungen zur Gebührenkalkulation

Bisher war in § 13 Abs. 2 der Satzung eine monatliche Gebühr pro Wohnplatz einschließlich der Betriebskosten in Höhe von 267,27 Euro festgesetzt. In diesem Betrag sind sämtliche Kosten inklusive der kompletten Einrichtung enthalten.

 

Den kommunalrechtlichen Mindestanforderungen (z.B. Beachtung des Kostendeckungs-grundsatzes) können die Städte und Gemeinden bei der Erhebung verbrauchsbezogener Benutzungsgebühren auf verschiedene Weisen nachkommen. Dabei sind die Leitsätze von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten und des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen.

 

Die neue fortgeschriebene Gebührenkalkulation (Anlagen 3 und 4) ist aus mehreren Gründen erforderlich. U.a.

  1. weil einige der damals in der Kalkulation berücksichtigten Unterkünfte nicht mehr zur Verfügung stehen und etliche andere Unterkünfte neu hinzugekommen sind.

  2. wegen der drastisch gestiegenen Kosten für Strom und Heizung und deren weiteren Entwicklung. Zulässigerweise wurden Pauschalierungen und Schätzungen in die Kalkulation aufgenommen.

  3. dürfen im Unterschied zur „Gebührenkalkulation 2015“ in der neuen Kalkulation die ermittelten Kosten nicht mehr auf eine durchschnittliche Belegung der Unterkünfte verteilt werden. Nun ist immer von einer „Maximalbelegung“ auszugehen.

    Am Beispiel „Unterkunft Daimlerstr. 12“ wird dies erläutert:
    In der Daimlerstraße 12 können maximal 38 Personen untergebracht werden. Somit ist diese Zahl in der Kalkulation zu berücksichtigen. Wird aus nachvollziehbaren Gründen (Familiengröße, unterschiedliche Nationalitäten, Religionen etc.) diese maximale Belegungszahl nicht erreicht, führt dies zu einer Minderbelegung und in der Folge dazu, dass eine Kostenunterdeckung stattfindet. Ein teilweiser Ausgleich kann durch eine Berechnung von Fehltagen erfolgen. Die Berechnung hierzu ist in der Gebührenkalkulation dargestellt.

  4. wegen einer neuen Berücksichtigung der stadteigenen Unterkünfte. In der Gebührenkalkulation 2015 wurde hierfür eine Kaltmiete in Höhe von 8 €/qm/Monat erhoben und haushaltsrechtlich intern verrechnet. Diese Vorgehensweise ist nicht mehr zulässig.

    Stattdessen müssen bei stadteigenen Unterkünften die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und die Verzinsung des Anlagevermögens) angesetzt werden. Es wird von Verwaltungsseite davon ausgegangen, dass die Stadt Bühl hierdurch bei der Refinanzierung erhebliche Mindereinnahmen zu verbuchen hat.

  5. durch erweiterte Möglichkeiten, die auf die Unterbringung zurück zu führenden städtischen Personalkosten in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.

 

 


Ermessensentscheidungen

 

Der Gemeinderat hat folgende Ermessensentscheidungen zu treffen, die teilweise in der nachstehenden Tabelle und in der als Anlage beigefügten Kalkulation dargestellt sind bzw. über den städtischen Haushaltsplan bereits getroffen wurden:

 

Thema

Entscheidung Stadt Bühl

Kalkulationszeitraum für die Gebühr (maximal 5 Jahre):

Drei Jahre

Abschreibungsmethode

Lineare Abschreibung

Höhe der Abschreibungssätze

Die Höhe der Abschreibung ermittelt sich durch Division der Anschaffungs- und Herstellungskosten mit der Nutzungsdauer.

Höhe des Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals

0,25% (seit 2019)

Methode der Zinsberechnung

Restwertmethode

Überschüsse und Unterdeckungen

Ausgleich in den folgenden fünf Haushaltsjahren

Prognostizierte Entwicklung bei den Betriebs- und Unterhaltungskosten

Diese wurden bei jeder Wohneinheit separat dargestellt.

Kalkulatorische Kosten

Hochrechnung anhand des Anlagenachweises und der erwarteten Zugänge

Prognostizierte Menge der Bemessungseinheiten

Die Kalkulation beinhaltet alle derzeitig genutzten und in der Planung befindlichen Wohnungseinheiten.

 

Höhe und Berechnung des Gebührensatzes

Kostendeckender Gebührensatz 357,00 € je Person und Monat (Berechnung siehe Gebührenkalkulation)

 

 

Der in der Gebührenkalkulation ermittelte kostendeckende Gebührensatz pro Wohnplatz und Monat beträgt 357,00 Euro und soll durch die 1. Änderungssatzung (Anlage 5) zum 1. Februar 2023 in Kraft treten.

 

Die Unterkunftskosten trägt in der Mehrheit der Fälle das Jobcenter oder der Landkreis Rastatt. Nur Personen, die über ein vollständig eigenes Einkommen verfügen, müssen die Kosten selbst übernehmen.

 

Dem Gemeinderat wird empfohlen, auf der Grundlage der beigefügten Gebührenkalkulation eine Gebühr von 357,00 Euro je Wohnplatz und Monat zu beschließen.

 

Im Zuge dieser Änderungssatzung soll in § 3 der Begriff „Wohnung“ durch die korrekte Bezeichnung „Unterkunft“ ersetzt und der in dieser Form unzulässige Absatz 4 des § 12 gestrichen werden. Das Recht des Oberbürgermeisters auf Anwendung einer Härtefallregelung (z.B. Niederschlagung oder Erlass der Gebühr) ergibt sich bereits aus der Hauptsatzung.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

 

THH 2, Bürgerservice und Öffentliche Sicherheit, 1220 Ordnungswesen, S. 181


Klimatische Auswirkungen

 

Keine