a) Zustimmung zur Gebührenkalkulation
b) Beschluss der 1. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag
a) Der Gemeinderat stimmt der beigefügten Gebührenkalkulation zu und beschließt einen Gebührensatz pro Wohnplatz und Monat in Höhe von 357,00 Euro.
b) Der Gemeinderat beschließt die beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Sachverhalt
Die Stadt Bühl hat in den eigenen und in angemieteten Unterkünften zum Stand 1. Dezember 2022 379 Flüchtlinge im Rahmen der Anschlussunterbringung sowie 86 Obdachlose, insgesamt 465 Personen, untergebracht. Die Entwicklung der Unterbringungszahlen sowie die Aufteilung nach Nationalitäten ist beigefügter Anlage 1 zu entnehmen.
Die derzeitige Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Anlage 2) und die Gebührenkalkulation bauen auf einer Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg auf und wurde vom Bühler Gemeinderat am 16. Dezember 2015 beschlossen.
Neue Satzungsregelung
inkl. Gebührenkalkulation
- Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als einheitliche öffentliche Einrichtung
(§ 10 Gemeindeordnung)
Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat die wichtige Entscheidung zu treffen, ob alle Unterkünfte in der Gesamtkalkulation als eine Unterkunft eingestuft werden und somit nur eine Gebühr erhoben wird oder ob jede Unterkunft für sich alleine betrachtet wird und damit eine Vielzahl unterschiedlicher Gebührensätze berücksichtigt werden muss.
Die Stadt Bühl hat sich schon vor Jahren dafür entschieden, alle Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als gleichwertig und gleichartig einzustufen und als eine einheitliche öffentliche Einrichtung nach § 10 Gemeindeordnung zu führen.
Begründet wird dies damit, dass bei der Vielzahl von zu berücksichtigenden
Merkmalen der verschiedenen Wohneinheiten eine näherungsweise gleiche Benutzung
vorausgesetzt wird und damit eine gleiche Benutzungsgebühr festgesetzt werden
kann. Zu diesem Ergebnis führten u. a. die Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten, somit die Vor- und Nachteile, die jede Unterkunft mit sich
bringen kann.
Die unterschiedlichen Ausmaße der Vor-und Nachteile sind nicht nur aus der
Sicht der Stadt Bühl, sondern auch aus der Sicht der Obdachlosen und
Flüchtlinge zu bewerten. Gegenüber zu stellen sind auch die Kosten der Stadt
Bühl.
Als Merkmale der Wohnungseinheiten könnten insbesondere berücksichtigt werden,
dass die Unterkünfte
- eine moderne oder eine in die Jahre gekommene Ausstattung besitzen
- in einer ruhigen oder unruhigen Lage liegen
- in der Nähe zu Schulen und Einkaufsmöglichkeiten oder am Stadtrand oder in den Ortsteilen liegen
- über Einzelzimmer oder Mehrfachzimmer belegt werden
- über separate, individuelle Sanitär- und/oder Küchenblöcke oder Gemeinschaftssanitär- und/oder Kücheneinrichtungen verfügen (d.h. gemeinsame Nutzung mit anderen (fremden) Personen)
- in einem Einfamilienhaus oder in einer Sammelunterkunft untergebracht sind
- eine große nutzbare Außenanlage oder keine oder kleine oder eine schlecht nutzbare Außenanlage besitzen
- usw.
Für jede Unterkunft wurde zuerst eine Benutzungsgebühr ermittelt, um dann aus der Vielzahl der unterschiedlichen Benutzungsgebühren eine Durchschnittsgebühr zu berechnen.
Diese Berechnungsmethode führt zu einem praktikablen Verwaltungshandeln, da bei
einem Wohnungswechsel die Benutzungsgebühr gleichbleibt. Ansonsten müssten
jeweils die städtischen Gebührenbescheide mit hohem Verwaltungsaufwand neu
verfasst und von den Leistungsträgern (Jobcenter, Sozialamt) in deren
individueller Berechnung angepasst und in neuen Leistungsbescheiden festgesetzt
werden. Dies hätte einen nicht zu leistenden Bürokratie- und Verwaltungsaufwand
zur Folge.
- Einzelentscheidungen zur
Gebührenkalkulation
Bisher war in § 13 Abs. 2 der Satzung eine monatliche Gebühr pro Wohnplatz einschließlich der Betriebskosten in Höhe von 267,27 Euro festgesetzt. In diesem Betrag sind sämtliche Kosten inklusive der kompletten Einrichtung enthalten.
Den kommunalrechtlichen Mindestanforderungen (z.B. Beachtung des Kostendeckungs-grundsatzes) können die Städte und Gemeinden bei der Erhebung verbrauchsbezogener Benutzungsgebühren auf verschiedene Weisen nachkommen. Dabei sind die Leitsätze von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten und des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen.
Die neue fortgeschriebene
Gebührenkalkulation (Anlagen 3 und 4) ist aus mehreren Gründen
erforderlich. U.a.
- weil
einige der damals in der Kalkulation berücksichtigten Unterkünfte
nicht mehr zur Verfügung stehen und etliche andere Unterkünfte neu
hinzugekommen sind.
- wegen
der drastisch gestiegenen Kosten für Strom und Heizung und deren
weiteren Entwicklung. Zulässigerweise wurden Pauschalierungen und
Schätzungen in die Kalkulation aufgenommen.
- dürfen
im Unterschied zur „Gebührenkalkulation 2015“ in der neuen Kalkulation die
ermittelten Kosten nicht mehr auf eine durchschnittliche Belegung der
Unterkünfte verteilt werden. Nun ist immer von einer „Maximalbelegung“
auszugehen.
Am Beispiel „Unterkunft Daimlerstr. 12“ wird dies erläutert:
In der Daimlerstraße 12 können maximal 38 Personen untergebracht werden. Somit ist diese Zahl in der Kalkulation zu berücksichtigen. Wird aus nachvollziehbaren Gründen (Familiengröße, unterschiedliche Nationalitäten, Religionen etc.) diese maximale Belegungszahl nicht erreicht, führt dies zu einer Minderbelegung und in der Folge dazu, dass eine Kostenunterdeckung stattfindet. Ein teilweiser Ausgleich kann durch eine Berechnung von Fehltagen erfolgen. Die Berechnung hierzu ist in der Gebührenkalkulation dargestellt.
- wegen
einer neuen Berücksichtigung der stadteigenen Unterkünfte. In der
Gebührenkalkulation 2015 wurde hierfür eine Kaltmiete in Höhe von 8
€/qm/Monat erhoben und haushaltsrechtlich intern verrechnet. Diese
Vorgehensweise ist nicht mehr zulässig.
Stattdessen müssen bei stadteigenen Unterkünften die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und die Verzinsung des Anlagevermögens) angesetzt werden. Es wird von Verwaltungsseite davon ausgegangen, dass die Stadt Bühl hierdurch bei der Refinanzierung erhebliche Mindereinnahmen zu verbuchen hat.
- durch erweiterte Möglichkeiten, die auf die Unterbringung zurück zu führenden städtischen Personalkosten in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.
Ermessensentscheidungen
Der Gemeinderat hat folgende Ermessensentscheidungen zu treffen, die teilweise in der nachstehenden Tabelle und in der als Anlage beigefügten Kalkulation dargestellt sind bzw. über den städtischen Haushaltsplan bereits getroffen wurden:
Thema |
Entscheidung
Stadt Bühl |
Kalkulationszeitraum für
die Gebühr (maximal 5 Jahre): |
Drei Jahre |
Abschreibungsmethode |
Lineare Abschreibung |
Höhe der Abschreibungssätze |
Die
Höhe der Abschreibung ermittelt sich durch Division der Anschaffungs- und
Herstellungskosten mit der Nutzungsdauer. |
Höhe des Zinssatzes für die
Verzinsung des Anlagekapitals |
0,25% (seit 2019) |
Methode der Zinsberechnung |
Restwertmethode |
Überschüsse und
Unterdeckungen |
Ausgleich in den folgenden
fünf Haushaltsjahren |
Prognostizierte Entwicklung
bei den Betriebs- und Unterhaltungskosten |
Diese wurden bei jeder Wohneinheit
separat dargestellt. |
Kalkulatorische Kosten |
Hochrechnung anhand des
Anlagenachweises und der erwarteten Zugänge |
Prognostizierte Menge der
Bemessungseinheiten |
Die Kalkulation beinhaltet
alle derzeitig genutzten und in der Planung befindlichen Wohnungseinheiten. |
Höhe und Berechnung des
Gebührensatzes |
Kostendeckender
Gebührensatz 357,00 € je Person und Monat (Berechnung siehe
Gebührenkalkulation) |
Der in der
Gebührenkalkulation ermittelte kostendeckende Gebührensatz pro Wohnplatz und
Monat beträgt 357,00 Euro und soll durch die 1. Änderungssatzung (Anlage 5) zum
1. Februar 2023 in Kraft treten.
Die Unterkunftskosten trägt in der Mehrheit der Fälle das Jobcenter oder der Landkreis Rastatt. Nur Personen, die über ein vollständig eigenes Einkommen verfügen, müssen die Kosten selbst übernehmen.
Dem Gemeinderat wird empfohlen, auf der Grundlage der beigefügten Gebührenkalkulation eine Gebühr von 357,00 Euro je Wohnplatz und Monat zu beschließen.
Im Zuge dieser Änderungssatzung soll in § 3 der Begriff „Wohnung“ durch die korrekte Bezeichnung „Unterkunft“ ersetzt und der in dieser Form unzulässige Absatz 4 des § 12 gestrichen werden. Das Recht des Oberbürgermeisters auf Anwendung einer Härtefallregelung (z.B. Niederschlagung oder Erlass der Gebühr) ergibt sich bereits aus der Hauptsatzung.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
THH 2, Bürgerservice und Öffentliche Sicherheit, 1220 Ordnungswesen, S. 181
Klimatische
Auswirkungen
Keine