Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss mit geändertem Geltungsbereich
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt den geänderten Geltungsbereich gemäß
Abgrenzungsplan vom 11. Januar 2023, billigt den Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit
Fachbeitrag Artenschutz und Umweltbelange vom 11. Januar 2023 und beauftragt
die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
Sachverhalt
Für den Bebauungsplan „Unterer Zielenweg, 1. Änderung und Ergänzung“ wurde in Anbetracht vertiefender Baugesuche bereits am 28. März 2001 vom Gemeinderat ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Vom 21. Mai bis 26. Juni 2001 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Behörden.
Da zeitweise keine Bauwünsche in diesem Bereich vorlagen, wurde die Planung nicht weiter forciert. Aufgrund jetzt steigender Nachfrage auf Nachverdichtung und Bauwünsche, wurde das Bebauungsplanverfahren wiederaufgenommen. Somit wurde am 16. Dezember 2020 durch den Gemeinderat erneut ein Aufstellungsbeschluss gefasst und der Geltungsbereich entsprechend vorhandener Gegebenheiten erweitert. Am 9. März 2021 wurden mit dem Ortschaftsrat die Gestaltungsziele und die beabsichtigten Festsetzungen für dieses Gebiet erarbeitet und sind nun im vorliegenden Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Wesentliches Kriterium für das Wohngebiet ist und war das Einfügen, in die vorhandene Umgebung. Mit der Bebauungsplanänderung wird wie mit dem Ortschaftsrat besprochen, die Planung vom Vorentwurf als Grundlage aufgegriffen. Von Bedeutung ist auch der Erhalt des erweiterten Grünbereiches entlang des Gewässers, des wertvollen Baumbestandes mit der landschaftsprägenden Grünschneise zwischen vorhandenem und neuem Siedlungsbereich. Die Bebauung soll wie die umliegende Bebauung mit sichtbar ein- bis zweigeschossigen Gebäuden gestaltet und mit Satteldach aufgenommen werden. Hauptsächlich erfolgen Baumöglichkeiten entlang der Inselstraße. Der nördliche Bereich auf dem Grundstück mit der Flst.Nr. 836 wurde mit einer Hofbebauung favorisiert. Im Bereich Ecke Inselstraße/Eugen-Seiterich-Straße wird der Bestand in den Bebauungsplan aufgenommen, da dieser bereits im Jahr 2004 auf die Vorentwurfsplanung abgestimmt war und nicht mehr auf den damals rechtskräftigen Bebauungsplan. Das angrenzende Grundstück mit der Flst.Nr. 6810 wird als gesamtes Baugründstück aufgenommen. Im bestehenden Bebauungsplan „Unterer Zielenweg“ ist das Grundstück bisher nur teilweise enthalten. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 874 wird wie mit dem Ortschaftsrat besprochen eine zusätzliche Baumöglichkeit als Arrondierung geschaffen.
Es wurde zudem aufgenommen, dass die Inselstraße dem Verkehr angepasst und nicht zu breit ausgebaut werden soll, um weiterhin ein geringeres Verkehrsaufkommen gewährleisten zu können. Somit wird eine Verbreiterung der Fahrbahn von ca. 3,5 m auf 4,5 m geplant, so dass Begegnungsverkehr zweier PKWs ermöglicht wird, sowie die Durchfahrt von Müll- und Rettungsfahrzeugen gewährleistet ist. Die Begegnung von LKW und PKW ist nicht möglich, somit ist der Erhalt der Einbahnstraßennutzung sinnvoll und wichtig.
Änderung des Geltungsbereiches
Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2020 wurde der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes erweitert. Das Grundstück
mit der Flst.Nr. 874 ist gegenwärtig über eine kleine Strichstraße an die
Eugen-Seiterich-Straße angeschlossen, welche zukünftig dem Baugrundstück
zugeordnet werden soll. Ebenso wird das angrenzende Grundstück Flst.Nr. 6810 im
Vergleich zum Aufstellungsbeschluss in den Geltungsbereich einbezogen, da
dieses im bestehenden Bebauungsplan „Unterer Zielenweg“ nur teilweise enthalten
ist. Das Plangebiet umfasst nun eine Größe von ca. 1,2 ha.
Artenschutz
Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG
abzuarbeiten, der bestimmte Verbote der Beeinträchtigung europarechtlich
besonders und streng geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten beinhaltet.
Nach fachgutachterlicher Einschätzung werden weder bei streng geschützten Arten
noch bei europäischen Vogelarten Verbotstatbestände berührt, wenn die im
Umweltbericht genannten Maßnahmen, wie z.B. der Grünzug am Krebsbächel erhalten
werden. Die Prüfungen erfolgten im Mai und Juli 2020. Im Ergebnis ist somit
festzustellen, dass durch die Bebauungsplanänderung keine
artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Vertiefende
artenschutzrechtliche Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Der Ortschaftsrat Eisental hat diesen Tagesordnungspunkt am 6. Dezember
2022 nicht öffentlich behandelt und dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom
23. November 2022 mit der Ergänzung zugestimmt, dass in den nördlichen
Grünflächen entlang der Baugrundstücke WA 5, WA 6 und WA 7 Nebenanlagen
zur Bewirtschaftung der Grünfläche ermöglicht werden können, die aber auf
maximal 10 m² je Grundstück begrenzt werden.
Die vom Ortschaftsrat beschlossene Ergänzung wurde in den schriftlichen
Festsetzungen zu Nebenanlagen für die Bewirtschaftung auf den nördlichen
Grünflächen in den vorliegenden Bebauungsplanentwurf eingearbeitet und ist grau
hinterlegt. Der Bebauungsplanentwurf erhält dadurch das neue Datum 11. Januar
2023.
Auf Grund des großen Interesses der Bürger wurde dieser
Tagesordnungspunt öffentlich am 24. Januar 2023 in der
Ortschaftsratssitzung behandelt. Dem Bebauungsplanentwurf mit geändertem
Geltungsbereich vom 11. Januar 2023 wurde einstimmig zugestimmt.
Der Technische Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt in seiner
nichtöffentlichen Sitzung am 26. Januar 2023 beraten und ihn mehrheitlich
beschlossen:
Der Technischen Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den geänderten
Geltungsbereich gemäß Abgrenzungsplan vom 11. Januar 2023 zu beschließen und
den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen
Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz und Umweltbelange
vom 11. Januar 2023 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
hören.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren zur 1. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Unterer Zielenweg“ ist mit Haushaltsmitteln von ca. 10.000 €
zu rechnen, (Vermessungsaufnahmen, Artenschutzuntersuchung und Abhandlung der
Umweltbelange) (die Erstellung des Bebauungsplanes erfolgt stadtintern). Die
benötigten Mittel stehen im Profitcenter 5110, Stadtplanung (S. 372 des
Haushaltsplans 2022), zur Verfügung.
Klimatische
Auswirkungen
Mit der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes „Unterer
Zielenweg“ soll das Gebiet im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung
überplant werden. Der Bebauungsplan dient damit der Nachverdichtung bzw. der
städtebaulich geordneten Weiterentwicklung. Neue Bauflächen im Außenbereich
werden dabei nicht in Anspruch genommen.
Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurden die Umweltbelange
bearbeitet. Diese beinhalten neben weiteren bedeutsamen Schutzgüter wie z.B.
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, biologische Vielfalt auch das Schutzgut
Klima/Luft. Demnach weist das Plangebiet keine besonders ökologischen
Wertigkeiten und kein hohes arten- und naturschutzrechtliches Konfliktpotential
auf. Dennoch führt eine zusätzliche Bebauung zu einem baulichen Eingriff in
Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzgesetzes, auch wenn keine
besonders schwerwiegende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
In die planerische Abwägung muss jedoch einfließen, dass hinsichtlich
des Schutzguts Klima/Luft das Plangebiet in einem Bereich von hoher
lokalklimatischer Bedeutung liegt. Auch die Böden sind überwiegend von hoher
Bedeutung, dies gilt auch für den nördlich angrenzenden „Krebsbächel“ mit
seinen wertvollen Freiraumverbindungen. In der vorliegenden Planung werden die wertvollen
Schutzgüter entsprechend berücksichtigt. So wird das „Krebsbächel“ mit seinem
Uferbereich als innerörtliche Grünverbindung über einen vergrößerten
Gewässerrandstreifen von 10 m erhalten und die vorhandene Grünfläche wird
großflächig mit der zu erhaltenden Baumgruppe als solche gesichert. Zudem
wurden weitere Festsetzungen zur Sicherung der ökologischen Funktionen der
Gärten aufgenommen, indem diese vegetationsbedeckt und wasserdurchlässig zu
gestalten sind und außerdem hilft die Vermeidung von Kies- und Schotterflächen,
sommerliche Aufheizeffekte zu minimieren. Auch die GRZ ist in Teilbereichen auf
0,3 begrenzt, was dem Schutzgut Klima zu Gute kommt.
Das Vorhaben ist aufgrund einzelner Nachverdichtungsmöglichkeiten
teilweise klimarelevant. Mit den getroffenen Festsetzungen kann jedoch ein
positiver Beitrag für das Schutzgut Klima/Luft geleistet werden. Die
klimatischen Auswirkungen halten sich daher in Grenzen.