a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Offenlagebeschluss
II. Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange.
...
- 6 -
b)
Der Gemeinderat beschließt den
Bebauungsplanentwurf zur 2. Gesamtänderung „Hurst“ in Bühl-Vimbuch mit
textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung
(einschließlich Umweltbericht und artenschutzrechtliche Vorprüfung) vom 24.
November 2015 und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I. Sachverhalt:
In der öffentlichen
Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2014 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 2.
Gesamtänderung des Bebauungsplanes „Hurst“ in Bühl-Vimbuch und der Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gefasst.
Mit Schreiben vom 4.
November 2014 wurden 17 Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Ziele
und Zwecke der Planung informiert und aufgefordert, sich zum erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Davon gaben 17
Behörden und Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, zehn ohne und sieben
mit Anregungen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 3.
November 2014 bis zum 3. Dezember 2014. Während dieser Zeit wurden zehn private
Stellungnahmen eingereicht. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen
sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser
Vorlage beigefügt.
Auf der Grundlage der
eingegangenen Stellungnahmen haben sich folgende Änderungen gegenüber dem
Vorentwurf ergeben:
Reduzierung der 16,0 m-Wandhöhen-Zonen / Vollgeschosse
Aufgrund vieler
Einwender zur Festsetzung einer Wandhöhe von 16,0 m im Plangebiet wurde
parallel zur Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Rahmenkonzeption zur
künftigen Entwicklung von Gebäudehöhen in Bühler Gewerbe- und Industriegebieten
erarbeitet. Die städtebaulichen Ziele, die mit der Konzeption verfolgt werden,
sind
·
Entwicklung
einer ganzheitlichen Lösung für Gebäudehöhen in Gewerbe- und Industriegebieten,
…
-
2 -
·
Wahrung
und Verbesserung der stadtbildprägenden Qualität in diesen Gebieten und
·
Gewährleistung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in die Höhe.
Auf dieser Grundlage
wurden die Zonen mit 16,0 m Wandhöhen im nördlichen und östlichen Bereich
reduziert. So soll künftig der gesamte östliche Bereich der Hurststraße eine
Wandhöhe von maximal 13,0 m erhalten (vorher teilweise 16,0 m). Dies gilt auch
für den Ortseingang in der Sandbachstraße gegenüber dem Vimbucher Friedhof. Die
Abgrenzung mit der Wandhöhe von 13,0 m und 16,0 m im westlichen Teil des
Plangebietes bleibt weiterhin unverändert. Im mittleren Bereich soll weiterhin
die Möglichkeit auf Errichtung von Gebäuden mit Wandhöhen von bis zu 16,0 m
bestehen. Auch die im Süden des Plangebietes gebildete Kernzone mit Wandhöhen
von mehr als 16,0 m in Ausnahmefällen bleibt unverändert bestehen. Hier wurde
in Anlehnung an das städtebauliche Gesamtkonzept zur Höhenentwicklung die
maximale Wandhöhe auf 25,0 m begrenzt auf 10% der Grundfläche angehoben (vorher
24,0 m). Mit der neuen Höhenabgrenzung kann eine gestufte Höhenentwicklung der
Gebäude zur Planmitte geschaffen und ein geordneter Übergang zu den sensiblen
Randzonen wie Ortsmitte Vimbuch, Ortseingang und freie Landschaft gewährleistet
werden. In diesem Zuge wurde auch die Zahl der Vollgeschosse entsprechend auf
die jeweilige zulässige Wandhöhe angepasst.
Die durch die
Höhenfestsetzung betroffene Einwenderzahl konnte von 29 auf acht Eigentümer
bzw. Eigentümergemeinschaften reduziert werden. Herr Oberbürgermeister Schnurr
hat die Betroffenen mit Schreiben vom 19. November 2015 zu einem persönlichen
Gespräch für Ende November / Anfang Dezember 2015 eingeladen, um die Änderungen
und Folgen des Bebauungsplanentwurfes zu erläutern.
Umweltbericht / Artenschutzrechtliche Regelungen im
Bebauungsplan
Zum
Bebauungsplanentwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der auch die
Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung abgehandelt wurde. Die Ergebnisse sind im
Umweltbericht, der der Begründung beigefügt ist, zusammengefasst. Demnach
entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine nachteiligen Auswirkungen auf
die einzelnen Schutzgüter. Ausgleichspflicht besteht für die Änderung nicht.
Neben der Umweltprüfung
wurde auch eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen
wurden Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Schmetterlinge, Käfer, Amphibien/Libellen
und sonstige Arten voruntersucht. Gemäß dem artenschutzrechtlichen Ergebnis
sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine weiteren vertiefenden
Untersuchungen erforderlich. Es sind aber artenschutzrechtliche Auflagen zu
beachten, um keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszulösen:
·
Auf
den im Bebauungsplan gekennzeichneten Baulücken sind im Genehmigungsverfahren
der Artenbestand zu überprüfen
·
Bei
Abriss- und Sanierungsmaßnahmen ist auf Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten geschützter Arten hin zu überprüfen
…
-
3 -
·
Beachtung
der Rodungszeiten außerhalb der Vogelbrutsaison
·
Beim
Vorfinden von Fledermausarten im Rahmen von Erdarbeiten sind die entsprechenden
Stellen zu informieren.
Grünordnerische Festsetzungen
Das Pflanzgebot für
Baumpflanzungen wurde dahingehend ergänzt, dass, wenn die nachzuweisenden Bäume
aus betrieblichen Gründen nicht auf dem Grundstück selber angepflanzt werden
können, sie auf externen Grundstücken anzupflanzen sind. Dies wird dann über
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn auf der
Baugenehmigungsebene geregelt.
Ferner wurde die
Festsetzung aufgenommen, dass insektenfreundliche Außenbeleuchtungen zu
verwenden sind.
Die Pflanzliste von
2005 wurde überarbeitet. Dem Bebauungsplanentwurf ist nun eine aktuelle Liste
mit einer zusätzlichen Obstbaumliste beigefügt.
Leitungsrecht für eine Erdgas-Hochdruckleitung
Entlang der östlichen
Geltungsbereichsgrenze verläuft eine unterirdische Erdgas-Hochdruckleitung.
Diese Leitung wurde über das Leitungsrecht 1 (LR 1) gesichert.
Örtliche Bauvorschriften
·
Die
Regelungen zu Werbeanlagen wurden konkretisiert und ergänzt.
·
Aufgrund
der geringen Wasserdurchlässigkeit des Bodens wird die Versickerung auf den
Grundstücken nicht empfohlen, ist aber bei Stellplätzen, überdachten
Freiflächen und Lagerplätzen ausnahmsweise möglich, wenn es der betrieblichen
Nutzung nicht widerspricht und ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Hinweise / Nachrichtliche Übernahmen
·
Aufnahme
des Hinweises auf Bedarf von orientierenden Untersuchungen für den Wirkungspfad
Boden-Grundwasser gemäß dem Bodenschutzgesetzt auf einzelnen Grundstücken im
Plangebiet. Die Flächen sind in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet.
Auch der Hinweis bezüglich eines Versickerungsverbotes auf
altlastenverdächtigen Flächen / Altlasten wurde aufgenommen.
·
Aus
arten- und naturschutzrechtlichen Gründen darf das Niederschlagswasser nur
unbelastet in den Vorfluter geleitet werden.
·
Aufnahme
des Gewässerrandstreifens von 5,0 m entlang dem Sandbach-Flutkanal.
·
Aufnahme
des Hinweises, dass nach den derzeitigen Hochwasserentwurfskarten der Bereich
„Hurst“ in einem HQ100-geschützten Bereich liegt.
·
Aufnahme
weiterer Hinweise wie zu Löschwasserversorgung, archäologische Funde,
Geotechnik, Geotopschutz und Geologie.
…
-
4 -
Schalltechnische Stellungnahme
Zum
Bebauungsplanentwurf wurde eine schalltechnische Stellungnahme in Auftrag
gegeben, da im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Bedenken zum geplanten
Neubau einer Lagerhalle im nördlichen Teil des Plangebietes vorgetragen wurden.
Dabei wurde das Bauvorhaben untersucht und die durch die Bebauungsplanänderung
möglich hervorgerufenen anlagenbezogenen Schallimmissionen und der Fahrverkehr
im gesamten Geltungsbereich näher betrachtet.
Mit dem Bauvorhaben
werden an allen untersuchten Immissionsorten im räumlichen Umfeld des
Bauvorhabens die Immissionswerte nach der TA-Lärm eingehalten. Sie werden sogar
deutlich unterschritten. Die Unterschreitungsdifferenz beträgt je nach
Baugebietsart, Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet, tags und nachts zwischen
15/12/15 und 23/21/38 dB(A).
Die Anhebung der
Grundflächenzahl und der Wandhöhe über die Bebauungsplanänderung führt nur zu
geringfügigen, nicht relevanten Änderungen im Plangebiet. Sowohl bei den
anlagenbezogenen Immissionen als auch beim Verkehrslärm wird sich jeweils eine
Erhöhung von insgesamt weniger als 1 dB(A) ergeben. Unabhängig vom
Gutachterergebnis ist auf der Genehmigungsebene der Nachweis auf Einhalten der
Immissionswerte nach der TA Lärm zu erbringen. Dies wurde als Auflage in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Geänderter Geltungsbereich
Seit der 2. Änderung
und Ergänzung des Bebauungsplanes „Hurst“ aus dem Jahre 1988 ist die südliche
Teilfläche der Hurststraße aus dem Geltungsbereich ausgeklammert. Nach
Überprüfung wird zur ordentlichen Abrundung die Teilfläche in den
Geltungsbereich einbezogen.
Beratungen im Ortschaftsrat Vimbuch und Technischen
Ausschuss
Im Ortschaftsrat
Vimbuch wurde der Bebauungsplanentwurf in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
30. November 2015 vorberaten. Dabei wurden folgende Anregungen vorgebracht:
·
Reduzierung
der Wandhöhe von 16,0 m auf 13,0 m im nördlichen Plangebiet (Flst. Nrn. 3119,
3119/1 und 3119/3, Gemarkung Vimbuch)
·
Eingrünung
der westlichen Plangebietsgrenze über die Pflanzgebote 1 und 2
·
Erhaltungsfestsetzung
der Bäume entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze
Aus städtebaulicher
Sicht konnten diese Anregungen vertreten werden und wurden so in den Entwurf
mit Datum 2. Dezember 2015 zur Vorlage im Technischen Ausschuss eingearbeitet.
Der Technische Ausschuss hat der Vorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2015
mehrheitlich zugestimmt.
…
- 5 -
Am 7. Dezember 2015
erfolgte die Beratung zur Beschlussfassung im Ortschaftsrat Vimbuch. In der
Diskussion ergab sich eine weitere Ergänzung der bauordnungsrechtlichen
Festsetzungen zu Werbeanlagen. Für den Ortschaftsrat war es wichtig, dass keine
Werbeanlagen Richtung Ortskern Vimbuch errichtet werden. Aus städtebaulicher
Sicht kann dieser Anregung durchaus gefolgt werden, da damit eine nachteilige
Veränderung des Erscheinungsbildes entlang dem Sandbach vermieden werden kann.
Mit der Maßgabe, dass die im folgenden aufgeführte Regelung noch aufgenommen
wird, hat der Ortschaftsrat mit einer zweidrittel Mehrheit den
Bebauungsplanentwurf beschlossen und empfiehlt dem Gemeinderat auf dieser Basis
den Entwurf zu beschließen.
Die Verwaltung hat
unter 2.1 in den Bauvorschriften folgende Regelung ergänzt:
·
Werbeanlagen
mit Ausrichtung Richtung Sandbach (westliche Geltungsbereichsgrenze)
Der zeichnerische Teil des
Bebauungsplanentwurfes erhält aufgrund der nachträglichen Änderungen das neue
Datum 8. Dezember 2015.
Die Änderungen und
Ergänzungen sind im Textteil zum Bebauungsplan grau hinterlegt. Bei ganzen Kapiteln sind
lediglich die Überschriften grau markiert. Zur Rechtssicherheit des Bebauungsplanentwurfes
dieser Vorlage sind die geänderten textlichen Festsetzungen, örtlichen
Bauvorschriften und Begründung mit Datum vom 8. Dezember beigefügt. Unverändert
bleiben der Umweltbericht / artenschutzrechtliche Vorprüfung und Lärmgutachten
mit Datum vom 24. November 2015.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Stellungnahmen der Verwaltung zu den
vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange
zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat, den geänderten Geltungsbereich und
Bebauungsplanentwurf zur 2. Gesamtänderung „Hurst“ in Bühl-Vimbuch mit seinen
textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung
(einschließlich Umweltbericht und artenschutzrechtliche Vorprüfung) vom 24.
November 2015 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu hören.
Anlagenverzeichnis: