Betreff
Hauptsatzung der Stadt Bühl, Beschluss der 15. Änderungssatzung
Vorlage
VO/623/2017
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung zur 15. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bühl.


I. Sachverhalt:

 

Seit dem Erlass dieser Hauptsatzung wurden die Wertgrenzen für die Zuständigkeit der Ausschüsse, der Ortschaftsräte und des Oberbürgermeisters hinsichtlich der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen nicht mehr erhöht, im Zuge der Euro-Umstellung wurden die Beträge lediglich angepasst. Im Vergleich mit anderen Großen Kreisstädten liegen die Werte bei der Stadt Bühl mittlerweile im unteren Bereich. Die Erhöhung der Wertgrenzen führt zu einer Entlastung der Gremienarbeit. Grundsätzliche Entscheidungen über bereitzustellende Haushaltsmittel und Durchführung von Maßnahmen bleiben dabei unberührt.

 

Es wird vorgeschlagen, zukünftig die Entscheidungsbefugnisse der beschließenden Ausschüsse auf mehr als 60.000 Euro bis 250.000 Euro festzulegen. Die bisherige Spanne beläuft sich von mehr als 37.500 Euro bis 225.000 Euro.

 

Infolgedessen würde sich auch die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters auf bis zu 60.000 Euro anstatt bisher 37.500 Euro erhöhen.

 

Für die Ortschaftsräte lautet der Vorschlag, die Spanne von mehr als 60.000 Euro bis 150.000 Euro festzulegen, bisher beläuft sie sich von mehr als 37.500 Euro bis zu 125.000 Euro.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Information des Technischen Ausschusses über Bauvorhaben. Bei der Neuregelung vor einigen Jahren wurde wohl versehentlich versäumt, auch Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Innenbereich) aufzuführen, was mit dieser Satzungsänderung nachgeholt wird.

 

Schließlich wird auch vorgeschlagen, dass sich die Zuständigkeit für personalrechtliche Entscheidungen nicht nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, sondern nach Funktionen richtet.

 

Demnach würde sich die Zuständigkeit des Gemeinderats auf die Fachbereichsleitungen und hauptamtlichen Ortsvorsteher/innen und die des Verwaltungsausschusses auf die Stabsstellen- und Abteilungsleitungen sowie auf sonstige Dienststellenleitungen mit Ausnahme der Leitungen im Sozial- und Erziehungsbereich erstrecken. Der Oberbürgermeister wäre folglich für personalrechtliche Entscheidungen bei allen übrigen Beschäftigen zuständig, inklusive der Leitungen im Sozial- und Erziehungsbereich.

 

Bei der bisherigen Regelung ist der Gemeinderat ab Besoldungsgruppe A 12 bei Beamten sowie Entgeltgruppe 12 bei Beschäftigten, der Verwaltungsausschuss von Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 sowie Entgeltgruppe 9 bis 11 und der Oberbürgermeister unterhalb dieser Besoldungs- und Entgeltgruppen zuständig.

 

Am 28. Juni 2017 hat der Verwaltungsausschuss diese Hauptsatzungsänderung vorberaten und empfiehlt sie dem Gemeinderat einstimmig zur Beschlussfassung mit der Maßgabe, dass zukünftig bei Vergaben in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters die entsprechenden Gremien, also Gemeinderat bzw. Ausschüsse und Ortschaftsräte, informiert werden.

 

Bei der Behandlung in den Ortschaftsräten im Rahmen des Anhörungsrechts haben sich Eisental, Vimbuch und Weitenung einstimmig für die Vorlage ausgesprochen. Der Ortschaftsrat Altschweier hat dagegen bereits vor der Vorberatung im Verwaltungsausschuss vorgeschlagen, die untere Wertgrenze für die Zuständigkeit des Ortschaftsrates bei 37.500 Euro zu belassen, um somit das bürgerschaftliche Engagement in den Stadtteilen zu fördern. Der Ortschaftsrat Neusatz behandelt die Angelegenheit am 18. Juli 2017, über das Ergebnis wird mündlich berichtet.

 

Die Verwaltung kann den Vorschlag von Altschweier nicht unterstützen, da er bedeuten würde, dass die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung gegenüber den anderen Stadtteilen und der Kernstadt unterschiedlich gehandhabt wird. Mit der zukünftigen Information über Vergaben an das jeweilige Gremium wird diesem Vorschlag jedoch dahingehend entsprochen, dass die Ortschaftsräte über solche Maßnahmen in ihrem Stadtteil Bescheid wissen.

 

Gemäß § 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung ist für die Änderung der Hauptsatzung die qualifizierte Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen aller Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Bei 27 Mitgliedern einschließlich des Oberbürgermeisters müssen sich demnach mindestens 14 für die Hauptsatzungsänderung aussprechen.


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.