III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung zur 15. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bühl.
I.
Sachverhalt:
Seit
dem Erlass dieser Hauptsatzung wurden die Wertgrenzen für die Zuständigkeit der
Ausschüsse, der Ortschaftsräte und des Oberbürgermeisters hinsichtlich der
Vergabe von Arbeiten und Lieferungen nicht mehr erhöht, im Zuge der Euro-Umstellung
wurden die Beträge lediglich angepasst. Im Vergleich mit anderen Großen
Kreisstädten liegen die Werte bei der Stadt Bühl mittlerweile im unteren
Bereich. Die Erhöhung der Wertgrenzen führt zu einer Entlastung der
Gremienarbeit. Grundsätzliche Entscheidungen über bereitzustellende
Haushaltsmittel und Durchführung von Maßnahmen bleiben dabei unberührt.
Es
wird vorgeschlagen, zukünftig die Entscheidungsbefugnisse der beschließenden
Ausschüsse auf mehr als 60.000 Euro bis 250.000 Euro festzulegen. Die bisherige
Spanne beläuft sich von mehr als 37.500 Euro bis 225.000 Euro.
Infolgedessen
würde sich auch die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters auf bis zu 60.000 Euro
anstatt bisher 37.500 Euro erhöhen.
Für
die Ortschaftsräte lautet der Vorschlag, die Spanne von mehr als 60.000 Euro
bis 150.000 Euro festzulegen, bisher beläuft sie sich von mehr als 37.500 Euro
bis zu 125.000 Euro.
Eine
weitere Änderung betrifft die Information des Technischen Ausschusses über
Bauvorhaben. Bei der Neuregelung vor einigen Jahren wurde wohl versehentlich
versäumt, auch Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Innenbereich) aufzuführen, was
mit dieser Satzungsänderung nachgeholt wird.
Schließlich
wird auch vorgeschlagen, dass sich die Zuständigkeit für personalrechtliche
Entscheidungen nicht nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, sondern nach
Funktionen richtet.
Demnach
würde sich die Zuständigkeit des Gemeinderats auf die Fachbereichsleitungen und
hauptamtlichen Ortsvorsteher/innen und die des Verwaltungsausschusses auf die
Stabsstellen- und Abteilungsleitungen sowie auf sonstige Dienststellenleitungen
mit Ausnahme der Leitungen im Sozial- und Erziehungsbereich erstrecken. Der
Oberbürgermeister wäre folglich für personalrechtliche Entscheidungen bei allen
übrigen Beschäftigen zuständig, inklusive der Leitungen im Sozial- und
Erziehungsbereich.
Bei
der bisherigen Regelung ist der Gemeinderat ab Besoldungsgruppe A 12 bei
Beamten sowie Entgeltgruppe 12 bei Beschäftigten, der Verwaltungsausschuss von
Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 sowie Entgeltgruppe 9 bis 11 und der
Oberbürgermeister unterhalb dieser Besoldungs- und Entgeltgruppen zuständig.
Am
28. Juni 2017 hat der Verwaltungsausschuss diese Hauptsatzungsänderung
vorberaten und empfiehlt sie dem Gemeinderat einstimmig zur Beschlussfassung
mit der Maßgabe, dass zukünftig bei Vergaben in der Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters die entsprechenden Gremien, also Gemeinderat bzw. Ausschüsse
und Ortschaftsräte, informiert werden.
Bei
der Behandlung in den Ortschaftsräten im Rahmen des Anhörungsrechts haben sich
Eisental, Vimbuch und Weitenung einstimmig für die Vorlage ausgesprochen. Der
Ortschaftsrat Altschweier hat dagegen bereits vor der Vorberatung im
Verwaltungsausschuss vorgeschlagen, die untere Wertgrenze für die Zuständigkeit
des Ortschaftsrates bei 37.500 Euro zu belassen, um somit das bürgerschaftliche
Engagement in den Stadtteilen zu fördern. Der Ortschaftsrat Neusatz behandelt
die Angelegenheit am 18. Juli 2017, über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
Die
Verwaltung kann den Vorschlag von Altschweier nicht unterstützen, da er
bedeuten würde, dass die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Stadtteilen
mit Ortschaftsverfassung gegenüber den anderen Stadtteilen und der Kernstadt
unterschiedlich gehandhabt wird. Mit der zukünftigen Information über Vergaben
an das jeweilige Gremium wird diesem Vorschlag jedoch dahingehend entsprochen,
dass die Ortschaftsräte über solche Maßnahmen in ihrem Stadtteil Bescheid
wissen.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung ist für die Änderung der Hauptsatzung die qualifizierte Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen aller Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Bei 27 Mitgliedern einschließlich des Oberbürgermeisters müssen sich demnach mindestens 14 für die Hauptsatzungsänderung aussprechen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.