a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung
öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung.
b)
Ebenso
beschließt der Gemeinderat die 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Herbert-Odenheimer-Straße / Bahnhof" in Bühl mit textlichen Festsetzungen, örtlichen
Bauvorschriften und Begründung vom 29.
September 2017, einschließlich artenschutzrechtlicher Stellungnahme,
Schalltechnischer Untersuchung als zusammengefasste Satzung.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am
19. Juli 2017 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl den erneuten Entwurf zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes "Herbert-Odenheimer-Straße / Bahnhof" in
Bühl vom 21. Juni 2017 gebilligt und die Verwaltung beauftragt, eine Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören. Aufgrund
der geringen Größe des Plangebietes und da es sich um eine Maßnahme der
Innenentwicklung handelt, kann das Änderungsverfahren nach § 13 a
BauGB durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 09.
August 2017 wurden 16 Behörden und Träger öffentlicher Belange angeschrieben.
Davon gaben 12 eine Rückmeldung, 4 mit und 8 ohne Anregungen. Die Offenlage
erfolgte vom 14. August bis einschließlich 15. September 2017. Für die
Schulvertreter wurde aufgrund der Sommerferien das Beteiligungsverfahren um
eine Woche bis zum 22. September 2017 verlängert. Während dieser Zeit wurden 2
Anregungen von der Öffentlichkeit eingereicht. Die mit Anregung eingegangenen
Stellungnahmen sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter
Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Bei den privaten
Anregungen ging es im Wesentlichen um die beabsichtigte Höhe und Nähe der
geplanten Gebäude zur angrenzenden Realschule, den Lärmbeeinträchtigungen durch
die Bahn, der „geplanten Tiefgaragenzufahrt“ und dem Einklang der Planung mit
der Erhaltungssatzung „Westliche Eisenbahnstraße“.
Höhe und Nähe geplante Häuser - Schule
Das Baufenster sieht
einen Abstand zur Grundstücksgrenze von mind. 3,0m vor. Die Festsetzung von
Baufenstern gibt nur den maximalen Rahmen für die Lage der künftigen Bebauung
vor. Die Einhaltung weiterer öffentlich rechtlicher Vorschriften wie z.B. der
Landesbauordnung bleibt davon unbenommen.
...
- 2-
Schienenverkehrslärm / Wohnbebauung wegen Lärmpegel
problematisch
Die Lärmeinwirkungen
auf das Gebiet durch die Bahnschiene, welche nur mittels passiver
Lärmschutzmaßnahmen geregelt wird, wurden kritisch bewertet. Zum Thema Schienenverkehrslärms ist darauf
hinzuweisen, dass die Lärmwerte der Bahn im Planfeststellungsverfahren erhoben
wurden und die Bahn weiterhin Verursacher der Vorbelastungen bleibt. Aufgrund
der innerstädtisch beengen Situation ist dieses Problem jedoch zurzeit
stadtplanerisch nur mittels Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu lösen.
Tiefgaragenzufahrt
Explizit wird im
Bebauungsplan keine Fläche für die Tiefgaragenzufahrt festgesetzt. Der
Bebauungsplan schafft lediglich Baurecht. Die Ausformung erfolgt erst im
Bauantrag. Unabhängig hierzu ist das Thema Spitzenschallleistungspegels im
Bebauungsplan nicht zu behandeln, da im Bebauungsplanverfahren für die
Beurteilung der Lärmsituationen die Werte der DIN 18005 herangezogen und keine
Einzelfallbetrachtung stattfindet wie in
einer Baugenehmigung. Diese Angaben wurde nur
der Vollständigkeit halber für die bisher geplante Bebauung mit aufgenommen
bzw. überprüft, können jedoch nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes
bezogen werden.
Geplante Bebauung im Widerspruch zur Erhaltungssatzung
Ebenso wurde die
geplante Bebauung als Widerspruch zu den Zielen der Erhaltungssatzung
„Westliche Eisenbahnstraße“ kritisiert. Hierzu ist fest zu halten, dass die
Realisierung des mit einer Erhaltungssatzung verfolgten Schutzes durch ein
zweistufiges Verfahren erfolgt. Der erste Schritt ist durch gemeindliche
Satzung ein Erhaltungsbereich zu beschließen, welches hier durch die
Erhaltungssatzung „Westliche Eisenbahnstraße“ umgesetzt wurde. Im zweiten Schritt geht es um die Konkretisierung und
Individualisierung für das einzelne Vorhaben. Hier wird im Einzelnen geprüft,
ob das Vorhaben dem Satzungsziel entspricht. Das heißt, dass erst bei
Entscheidung über den Genehmigungsantrag für ein konkretes Vorhaben eine
Abwägung für das einzelne Grundstück bzw. Vorhaben erfolgt. Dies bedeutet, dass
erst beim konkret vorliegenden Bauantrag die erhaltenswerten Merkmalen der
Erhaltungsatzung geprüft werden und nicht bereits auf der Ebene des
Bebauungsplanes. Die Bewertung erfolgt nach dem heutigen Bestand (=
Ist-Zustand) des jetzigen Grundstücks, seiner Bebauung und dem heutigen
optischen Erscheinungsbild. Bewertet wird nicht der frühere historische Zustand
oder der mögliche Rückbau. Ziel einer Erhaltungssatzung ist nicht die
Verhinderung von neuen Bauten, sondern das harmonische Miteinander historischer
Bausubstanz und der aktuellen Weiterentwicklung bei Wahrung der städtebaulichen
Grundidee. Aufgrund dessen wurden im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
die Baulinien wieder zurückgenommen und als Baugrenzen festgesetzt, um eine
flexiblere Ergänzung der Bebauung – auch in Hinblick auf die Erhaltungssatzung
– zu ermöglichen (entspricht damit dem Entwurf vom 10. Februar 2014 an dieser
Stelle).
Weiterhin wurde in den
örtlichen Bauvorschriften die Zulässigkeit der Dachdeckung um die Farbe
grau/anthrazit ergänzt, da dies der heutigen baulichen Entwicklung entspricht.
...
- 3 -
Die Hinweise zur
Abfallentsorgung, Wasserwirtschaft und Immissionsschutz wurden ergänzt. In die
Begründung wurde die fehlende Denkmaleigenschaft der Villa Walcher/Lörch
aufgenommen. Mit den Anpassungen im Bebauungsplan wurden jedoch keine Grundzüge der Planung berührt, so dass
der vorliegende Bebauungsplan mit Datum vom 29. September 2017 als
Satzung beschlossen werden kann. Die Ergänzungen sind in der Vorlage grau
hinterlegt.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat, die 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Herbert-Odenheimer-Straße / Bahnhof" in Bühl mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 29. September 2017
als zusammengefasste Satzung zu beschließen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wurde ein
Artenschutzgutachten für 1.130,50 € und ein schalltechnisches Gutachten für
5.316,33 € benötigt.
Weiter finanzielle
Auswirkungen können durch den Entfall von bestehenden Bäumen auf der
einbezogenen Schulhoffläche entstehen.
Externe Planungskosten
fallen hier nicht an, da der Bebauungsplan in Eigenleistung erstellt wurde.
Anlagenverzeichnis: