a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat beschließt die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange.
b) Der Gemeinderat billigt den geänderten
Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich Umweltbericht und
Fachbeitrag Artenschutz vom 20. November 2019 und beauftragt die Verwaltung,
die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer
Offenlage durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung
am 21. März 2018 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
„Seniorenzentrum Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz sowie der Beschluss zum Vorentwurf
und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gefasst. Da es sich beim vorliegenden
Bebauungsplanverfahren um eine vorhabenspezifische Planung eines Investors
handelt, wurde in der Sitzung darüber hinaus der Abschluss eines
städtebaulichen Vor-Vertrags mit dem Investor zur Übernahme aller durch das
Verfahren anfallenden Kosten und zur Durchführung eines auf das Projekt
bezogenen Bebauungsplanverfahrens beschlossen.
Mit Schreiben vom 5. April 2018 wurden
21 Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Ziele und Zwecke der
Planung informiert. Davon gaben 16 Behörden und Träger öffentlicher Belange
eine Rückmeldung, sechs ohne und zehn mit Anregungen. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 9. April 2018 bis zum 11. Mai 2018.
Während dieser Zeit wurde eine private Stellungnahme eingereicht. Alle mit
Anregungen eingegangenen Stellungnahmen sind mit einer Stellungnahme der
Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
In der damaligen Planung zum
Bebauungsplanvorentwurf mit Stand vom 12. März 2018 waren der Erhalt des
Ökonomiegebäudes und der Abriss des Mutterhauses mit dem Neubau von drei
Gebäudeteilen auf der südlichen Teilfläche vorgesehen. Im Verlauf des weiteren
Verfahrens musste das Bauvorhaben nach Vorlage der Ergebnisse aus der
Artenschutzuntersuchung und aus der statischen Überprüfung des Ökonomiegebäudes
jedoch komplett umgeplant werden. Anstelle des Ökonomiegebäudes wurde nun ein
Z-förmiger Neubau für das Pflegeheim geplant. Das Mutterhaus sollte insgesamt
erhalten bleiben. Südlich hiervon war eine ins Erdreich hineinragende
Parkgarage vorgesehen. Nach Ausarbeitung der neuen Planung auf dieser Grundlage
wurde dem Ortschaftsrat Neusatz in seiner Sitzung am 20. November 2018 der
(erste) Bebauungsplanentwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der
Artenschutzuntersuchung zur Vorberatung vorgelegt.
Die Beratung im Ortschaftsrat
diesbezüglich verlief sehr kritisch gerade im Hinblick auf die Lage, Größe und
Gestaltung der Baukörper sowie zum Erhalt des Mutterhauses. Positiver
gegenübergestellt war der Ortschaftsrat der Vorent-
wurfsplanung, weil in dieser Planung der Komplettabriss des Mutterhauses
vorgesehen war. Aufgrund dieser Zielsetzung wurde die vorgelegte Planung mit
dem Auftrag der erneuten Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes abgelehnt.
Aufgrund der Tatsache, dass die
Artenschutzproblematik, welche zum Erhalt des Mutterhauses führte, nicht
abwägbar ist, wurde in vielen Gesprächen mit dem Ortschaftsrat, der Verwaltung
und dem Investor versucht, eine Lösung zu erzielen. Der Investor hat dabei
versucht im Wesentlichen die Wünsche des Ortschaftsrates (Verschiebung des
neuen Pflegeheims, Teilabriss des Mutterhauses und Dachform des Neubaus)
aufzunehmen. Dabei wurde immer wieder klargestellt, dass die Pflicht zum Erhalt
des Mutterhauses nicht in Frage gestellt werden kann.
Die auf Wunsch des Ortschaftsrates
erfolgte Bürgerinformationsveranstaltung am 24. Januar 2019 in der
Schlossberghalle in Neusatz ergab auch keine Aussicht auf Konsens.
Um Klarheit in der Diskussion zum Erhalt
des Mutterhauses zu bringen, fand am 8. August 2019 ein behördenübergreifender
Termin mit der Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) und
der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Rastatt), dem Investor und der Stadt
Bühl statt. In der Besprechung sollte geklärt werden, inwiefern das Mutterhaus
aus artenschutzrechtlichen Gründen doch abgerissen werden könnte, um der dem
Bebauungsplanvorentwurf zugrundeliegenden Konzeption nahe zu kommen. Ergebnis
dieses Gesprächs ist nun, dass nach Vorlage weiterer Artenschutzgutachten das
Mittelteil des Gebäudes, in dem das Graue Langohr seine Wochenstube hat,
erhalten bleiben muss, während die Seitenflügel (teilweise) mit entsprechenden
Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen abgerissen werden können.
Auf der Grundlage dieses Ergebnisses hat
der Investor die Planung erneut geändert und versucht, einen Konsens zwischen
den im Vorfeld vorgebrachten Wünschen des Ortschaftsrates und den nicht
veränderbaren artenschutzrechtlichen Vorgaben herbeizuführen.
Die
nun vorliegende Konzeption
Im Bereich des ehemaligen
Ökonomiegebäudes ist weiterhin ein Z-förmiger Neubau für das Pflegeheim
vorgesehen. Der Investor hat den Wunsch des Ortschaftsrates zum ersten
Planentwurfes vom November 2018 aufgegriffen, den Baukörper so weit wie möglich
von der Schwarzwaldstraße zurückzunehmen. Der Baukörper wurde demnach ca. 12,00
m nach Süden verschoben. Dies wird möglich, weil das Pfortengebäude zum großen
Teil abgerissen werden kann.
Der Neubau soll zur westlichen Seite
viergeschossig mit einem weiteren Untergeschoss ausgebaut werden.
Topografiebedingt erscheint das Gebäude nach Osten hin jedoch zwei- bis
dreigeschossig. Die Gesamthöhe des Neubaus ist ca. 0,50 m höher als die
Traufhöhe des Mutterhauses, liegt aber mit ca. 6,50 m unterhalb des Firstes des
Mutterhauses.
Das Mutterhaus muss aus
artenschutzrechtlichen Gründen bestehen bleiben. Gemäß den Gutachten können das
Pfortengebäude teilabgebrochen und der südliche Seitenflügle komplett
abgerissen werden, wovon der Investor in der nun vorliegenden Planung Gebrauch
machen will.
Mit dem Rückbau des südlichen
Gebäudeteils entsteht mehr Gestaltungsspielraum für den südlichen Bereich. In
Anlehnung an die Vorentwurfsplanung soll hier nun ein Gebäudekomplex mit drei
Gebäudeeinheiten errichtet werden. Im Untergeschoss ist eine Tief- und eine
Doppelparkgarage geplant, auf der sich die drei Gebäudeteile als vier- bzw.
fünfgeschossige Bauten inklusive Penthäuser einreihen.
Die maximale Wandhöhe beträgt beim
viergeschossigen Gebäudeteil ca. 14,00 m bzw. ca. 17,00 m (inklusive Penthaus)
gegenüber dem Straßenniveau. Die absolute Höhe liegt bei der neuen Planung
demnach ca. 4,00 - 5,00 m niedriger als zum Bebauungsplanvorentwurf. Der
fünfgeschossige Bau hat eine Wandhöhe von ca. 18,00 m bzw. 20,80 m (inklusive
Penthaus), was ungefähr der Höhe vom Bebauungsplanvorentwurf entspricht. Zum
Vergleich hat das Mittelteil des bestehenden Mutterhauses eine Traufhöhe von
ca. 15,50 m und einer Firsthöhe von ca. 25,50 m gegenüber dem Straßenniveau.
Ausarbeitung
des neuen Bebauungsplanentwurfes
Die Baufenster orientieren sich an der
Bestandsbebauung bzw. an den Neubauten. Für die für das Vorhaben erforderlichen
Stellplätze sind auf dem Gelände entsprechende Flächen vorgesehen. Im südlichen
Bereich des Plangebietes ist darüber hinaus eine Doppelpark- und eine ins
Erdreich hineinragende Parkgarage vorgesehen.
Aufgrund der besonderen Lage und der
räumlichen Nähe zum Landschaftsschutzgebiet werden besondere Anforderungen an
die grünordnerische Konzeption des Bauvorhabens gestellt. So wird
beispielsweise eine Durchgrünung des Plangebietes über Baumpflanzungen erzielt,
die geplante Parkanlage ist naturnah herzustellen und entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze
ist eine Eingrünung des Plangebietes über Obstbaumpflanzungen vorzunehmen
(siehe auch Ausgleich). Zudem sind die Flachdächer zu begrünen.
Darüber
hinaus werden durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Maßnahmen erforderlich.
Dies gilt auch für den Abbruch der Gebäudeteile im Plangebiet. Unter anderem
sind die Rodungszeiten einzuhalten, Nistkästen für Vögel aufzuhängen oder
spezielle Anforderungen an die Fledermäuse im Rahmen der Bauzeit und der
künftigen Nutzung des Areals als Seniorenzentrum zu erfüllen.
Um
Vogelkollisionen an Fensterglasflächen zu vermeiden, sind entsprechende
Vorkehrungen vorzunehmen. Zudem sind insektenfreundliche Beleuchtungen zu
verwenden. Für die nach dem Bebauungsplan vorgeschriebene Bepflanzung sind nur
Gehölze und Bäume gemäß der Pflanzliste zulässig.
Planinterner
und -externer Ausgleich
Mit dem Bebauungsplan und dem damit
verbundenen Bauvorhaben wird ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich.
Der Ausgleich wird teilweise im Plangebiet
über die Eingrünung entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze oder der
Durchgrünung auf dem Baugrundstück sichergestellt. Das übrige Defizit muss
jedoch über eine Ökokonto-Maßnahme auf einer externen Fläche im Waldhägenich
kompensiert werden (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Magerwiese).
Geänderter
Geltungsbereich
Bisher war im Plangebiet das Sondergebiet
Seniorenheim mit der Fortführung einer Bebauung über ein Mischgebiet bis zum
Ortsteil Fischerhöfe im Südwesten vorgesehen. Das bisher geplante Mischgebiet liegt
mit der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) und somit mit der für
Hochbauten vorgesehene Fläche größtenteils im Landschaftsschutzgebiet.
Die für das Seniorenzentrum erforderlichen
Baufenster befinden sich in dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf dagegen
komplett außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Lediglich für einzelne
Wege-/Hofflächen, für den Rettungsweg und den rückwärtigen Streifen der im
Erdreich angelegten Tiefgarage müssen Flächen im Landschaftsschutzgebiet in
Anspruch genommen werden.
Da mit dem Seniorenzentrum öffentliche
Interessen von hoher sozialer Art verfolgt werden und keine hochbaulichen
Anlagen in das Landschaftsschutzgebiet hineinragen, wird für dieses Projekt
eine Befreiungsmöglichkeit von der Landschaftsschutzgebietsverordnung in
Aussicht gestellt. Anders verhält es sich mit dem Mischgebiet im südwestlichen
Bereich. Die Untere Naturschutzbehörde hat daher angeregt, das Verfahren beider
Baugebietstypen voneinander getrennt fortzuführen (siehe Stellungnahme der unteren
Naturschutzbehörde in Anlage 1).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Seniorenzentrum Neusatzeck“ reduziert sich dadurch um die bisher vorgesehene
Mischgebietsfläche im Südwesten des Plangebietes. Als eigenständiges Projekt
kann das Bebauungsplanverfahren mit der Mischgebietsfläche weiterbearbeitet
werden. Für die Fortführung des Verfahrens sind vertiefende Abstimmungen mit
den Behörden und Trägern öffentlicher Belange durchzuführen, was aufwändig und
langwierig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Privateigentümer Interesse
an der weiteren Durchführung des Bebauungsplanverfahrens haben und sie den mit
der Stadt Bühl bisher nur für den Vorentwurf abgeschlossenen städtebaulichen
Vor-Vertrag für das weitere Verfahren verlängern.
Im östlichen Bereich wird der
Geltungsbereich um den Rettungsweg und den Eingrünungsstreifen erweitert.
Der städtebauliche Vor-Vertrag wurde mit dem
Investor bereits geschlossen. Nach Satzungsbeschluss wird der städtebauliche
Vertrag abgeschlossen.
Der Ortschaftsrat Neusatz hat das Vorhaben
in einer kurzfristig anberaumten Sitzung am 26. November 2019 ohne Beschluss
nichtöffentlich vorbesprochen. Dabei wurde auch das Stimmungsbild zur
geänderten Konzeption abgefragt. Der Ortschaftsrat hat sich mit großer Mehrheit
dagegen ausgesprochen.
Am 5. Dezember 2019 hat für den
Tagesordnungspunkt zum Bebauungsplanentwurf eine gemeinsame Sitzung mit dem
Ortschaftsrat Neusatz und dem Technischen Ausschuss stattgefunden. Dabei wurde
das Vorhaben vorbesprochen, ein Beschluss wurde nicht gefasst.
In der gemeinsamen Sitzung wurde angeregt,
dass der südliche Baukörper für das betreute Wohnen um ein Geschoss
zurückgenommen und weiter nach hinten verschoben wird. Die Verwaltung nimmt
diesbezüglich Kontakt mit dem Investor auf. Zur Ortschaftsratssitzung am 17.
Dezember 2019 und zur Gemeinderatssitzung am 18. Dezember 2019 wird das
Ergebnis vorliegen, inwiefern auf die Änderungswünsche technisch und
konzeptionell eingegangen werden kann. Am 17. Dezember 2019 werden der Ortschaftsrat
und am 18. Dezember 2019 der Gemeinderat dann über diesen Tagesordnungspunkt
beraten und beschließen. Das Ergebnis aus der Ortschaftsratssitzung wird dem
Gemeinderat mündlich mitgeteilt.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat,
die Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange zu beschließen.
Ebenso empfiehlt die Verwaltung dem
Gemeinderat, den geänderten Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung
einschließlich Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz vom 20. November 2019
zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger übernommen werden.
Anlagenverzeichnis: