IV. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ mit den Änderungen des Ortschaftsrates vom 13. April 2021 mit geändertem Geltungsbereich, textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 13. April 2021 mit Fachbeitrag Artenschutz und Schalltechnischer Untersuchung und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.

 


I. Sachverhalt:

Am 18. September 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl in seiner öffentlichen Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Bühler Seite-Rohrhirschmühle" in Bühl-Altschweier als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt. Grund hierfür war ein eingereichter Bauantrag für ein Achtfamilienhaus mit Flachdach an der Bühler Seite 48, Flst.Nr. 8. Hierzu hat sich der Ortschaftsrat Altschweier bereits frühzeitig kritisch geäußert und Reduzierungswünsche bezüglich der Anzahl der Wohnungen vorgebracht. Neben diesem Vorhaben gab es auch einen Antrag auf Nachverdichtung auf Flst.Nr. 15, welcher zwischenzeitlich wieder zurückgezogen wurde. Beide Vorhaben befinden sich in unmittelbarer Nähe zur denkmalgeschützten Rohrhirschmühle. Mittlerweile ist ein weiterer Bauwunsch auf den Grundstücken Flst.Nrn. 3772, 3966/1 und 3966 (Bühler Seite 113) hinzugekommen. Dies erfordert eine Anpassung des Geltungsbereiches gegenüber dem Aufstellungsbeschluss durch Einbeziehen von Teilflächen der Flst.Nrn. 3966 und 3965, um ein entsprechendes Baufenster zulassen zu können (Anlage 1).

 

Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltbericht aber mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Untersuchung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch den Bebauungsplan „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ keine besonderen artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten und daher keine weitergehenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen erforderlich sind. Ein mögliches Einwandern der Zauneidechse aus dem Landschaftsschutzgebiet bei einer Bebauung der Baulücken auf den Grundstücken Flst.Nrn 3967/1 und 3968 soll durch einen Reptilienzaun während der Bauzeit verhindert werden. Für den Abbruch des Bestandsgebäudes Bühler Seite 48 liegt zusätzlich eine Untersuchung auf Fledermausvorkommen vor, welches dem Fachbeitrag Artenschutz beigefügt wurde. Demnach steht einem Rückbau aus fledermauskundlicher Sicht nichts entgegen.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich denkmalgeschützte Gebäude gemäß § 2 DSchG, die in der Planung berücksichtigt und in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet wurden, u.a. der komplette Gebäudebestand und das Gelände um die Rohrhirschmühle.

 

Im Zuge der Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde aufgrund der nahegelegenen L83 eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. Im Bereich der Rohrhirschmühle sind demnach die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten und reichen an die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Daher müssen bei Änderungen an den heutigen Gebäuden oder bei Neubau entsprechende Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Da nicht abschätzbar ist, wie lange die Mühle vom heutigen Eigentümer noch betrieben werden kann, soll auf Wunsch des Ortschaftsrates im künftigen Bebauungsplan auch die Möglichkeit zugelassen werden, hier künftig bis zu 6 Wohneinheiten unter zu bringen. Entsprechend wurden die Höhenfestsetzungen und das Baufenster so gewählt, dass ein Weiterführen der Mühleneigenschaft möglich bleibt, aber auch eine Umnutzung der Mühle im Rahmen der Denkmaleigenschaft zu Wohnnutzung oder, falls die Denkmaleigenschaft verloren geht, ein Neubau möglich ist. Außerhalb der Bestandssicherung der Mühle ist das Baufenster um 5,0 m für den erforderlichen Gewässerrandstreifen abgerückt. Im Wesentlichen orientieren sich die Festsetzungen im Bebauungsplan an der vorhandenen städtebaulichen Situation.

 

Der Ortschaftsrat Altschweier hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 13. April 2021 beraten und ihn mit den folgenden Änderungen einstimmig beschlossen:

 

·         Anpassung des Geltungsbereiches im Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. 3967/1 und 3968

·         Änderung der Textlichen Festsetzungen „Höchstzahl von Wohnungen in Wohngebäude“ in Bezug auf Flst.Nr. 6 auf insgesamt 6 WE für das Grundstück

·         Örtliche Bauvorschrift „Dachform und –neigung“: Streichung des Satzes „Ausnahmsweise ist 1/3 des Hauptbaukörpers als Flachdach zulässig, wenn die Wandhöhe dabei nicht überschritten wird“, da keine Flachdächer gewünscht sind

 

Diese Änderungspunkte wurden in die Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet und mit neuem Datum vom 13. April 2021 versehen.

 

Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 29. April 2021 behandelt und einstimmig beschlossen.

 

Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Bebauungsplanentwurf „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ mit den Änderungen des Ortschaftsrates vom 13. April 2021 mit geändertem Geltungsbereich, textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 13. April 2021 mit Fachbeitrag Artenschutz und Schalltechnischer Untersuchung zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.

 

Die beigefügten Gutachten „Artenschutz“ und „Schalltechnische Untersuchung“ konnten nach der Ortschaftsrat Sitzung kurzfristig nicht bezüglich der geänderten Geltungsbereichsgrenze angepasst werden. Dies ist mittlerweile erfolgt und die Gutachten sind mit neuem Datum vom 13. April 2021 beigefügt.

 


II. Klimatische Auswirkungen:

Das Vorhaben ist teilweise klimarelevant. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll das Gebiet im Sinne der Nachverdichtung überplant werden. Der Bebauungsplan dient damit der Nachverdichtung bzw. der städtebaulich geordneten Weiterentwicklung bereits erschlossener und überwiegend bebauter Flächen. Da das Gebiet bis auf ca. drei Baulücken bereits komplett bebaut ist, hält sich der Flächenverbrauch für etwaige neue Baukörper sehr in Grenzen. Gleichzeitig wird durch die Reduzierung der in Mischgebieten üblichen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,5 in einigen Bereichen im Plangebiet ein Beitrag für das Kleinklima geschaffen. Entlang des Baches werden zudem, wo möglich, Flächen als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Wiese festgesetzt, um diese von Versiegelung frei zu halten. Dies wirkt sich ebenfalls positiv auf das lokale Klima aus. Weiterhin werden Vorgaben bzw. Festsetzungen hinsichtlich des Klimaschutzes wie klimaangepasste und ökologische Freiflächengestaltung sowie das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern getroffen, welche zur Verbesserung der lokalen Verhältnisse im unmittelbaren städtebaulichen Umfeld der Planung beitragen.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

Für das Bebauungsplanverfahren „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ wurden für Vermessung, Artenschutz, Umweltbelange und Schallgutachten bisher Haushaltsmittel von ca. 14.000 € benötigt. Weitere Ausgaben sind bisher nicht vorgesehen. Dies hängt aber von den Ergebnissen aus dem weiteren Bebauungsplanverfahren ab.