a) Städtebaulicher Vertrag
b) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
c) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, den städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan „Eilseeweiher, 2. Änderung und Ergänzung“ gemäß der Anlage 1 mit
dem Vorhabenträger abzuschließen.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung
öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 2 aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung.
c)
Der
Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Eilseeweiher, 2. Änderung und
Ergänzung“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und
Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz und Gutachten Schall vom 12. Januar 2022
als zusammengefasste Satzung.
Sachverhalt
In seiner
Sitzung am 22. September 2021 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl den
Bebauungsplanentwurf „Eilseeweiher, 2. Änderung und Ergänzung“ mit geringfügig
geändertem Geltungsbereich nach § 13 a BauGB und § 13
b BauGB im beschleunigten Verfahren gebilligt und die Verwaltung beauftragt,
die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
hören.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Es gaben 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, 4 mit und 5 ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte vom 11. Oktober 2021 bis 12. November 2021. Während dieser Zeit wurden keine privaten Stellungnahmen vorgebracht. Die mit Anregung eingegangenen Stellungnahmen wurden mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurden folgende Anpassungen im Bebauungsplan vorgenommen:
Die Abgrenzung im Bebauungsplan zwischen dem Planbereich § 13a bzw. §
13b BauGB war zwar bereits in der Begründung ausführlich beschrieben und
zeichnerisch dargestellt; zudem wurde die Abgrenzung nun noch zur
Verdeutlichung in die Planzeichnung aufgenommen.
Es wurde unter „Hinweise“ die Löschwassermenge ergänzt.
In der „Artenschutzrechtlichen Vorprüfung“ und in „Darstellung der
Umweltbelange“ wurde die Geltungsbereichsgröße und der Verlauf des
Biotopverbundes aktualisiert.
In den Hinweisen zum Bebauungsplan wurde ergänzt, dass notwendige
Untersuchungen bei Abbruch von Gebäuden auf das Vorkommen von
gebäudebewohnender Vogel- und Fledermausarten durchzuführen sind.
Die eingegangenen Hinweise zur Bodenbeschaffenheit bzw. der schlechten
Versickerungsneigung des Untergrundes wurden in der Begründung zu den
Umweltbelangen ergänzt. Die Hinweise zur dezentralen
Niederschlagswasserversickerung wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Wie bereits in der Gemeinderatssitzung am 22. September 2021 angesprochen, wurde auch in diesem Zusammenhang das Thema Versickerung erneut betrachtet. Mit dem Ergebnis, dass eine flächenhafte Versickerung im Plangebiet aufgrund der Untergrundverhältnisse nur schwierig umzusetzen ist. Nach fachtechnischer Auskunft muss im Plangebiet mit geringen Grundwasserflurabständen gerechnet werden, wodurch die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem sogenannten "mittleren höchsten Grundwasserstand" fraglich ist. Es können sich mitunter sehr wasserundurchlässige, lehmhaltige Böden im Geltungsbereich befinden, die eine geringe bzw. keine ausreichende Sickerfähigkeit aufweisen. Daher ist die Ableitung des Regenwassers weiterhin grundsätzlich über die bestehende Regenwasserkanalisation geplant. Es werden zudem Retentionszisternen auf den Grundstücken vorgeschrieben, die das Regenwasser zeitlich verzögert in die Kanalisation abgeben. Die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser und für die Gartenbewässerung ist möglich.
Im Plangebiet werden für die Hauptgebäude trotz einer möglichen Verbesserung für die Regenwasserretention keine begrünten Flachdächer zugelassen, sondern weiterhin Satteldächer vorgeschrieben, um die bestehende Bebauung am Mooser Ortsrand behutsam abzurunden und das traditionelle Ortsbild, das von geneigten Dächern geprägt ist, zu erhalten. Die örtlichen Bauvorschriften für die Bühler Ortsteile sehen geneigte Dächer und differenzierte Vorgeben für die Dachgestaltung vor, die auch hier übernommen werden, zumal es sich nur um wenige neue Gebäude handelt, für die aus gestalterischen Gründen keine erstmalige, grundlegende Abweichung durch eine Flachdachbebauung zugelassen werden soll.
Alle Änderungen gegenüber dem Bebauungsplanentwurf sind in der Vorlage grau hinterlegt.
Mit den vorliegenden Änderungen
bleiben die Grundzüge der Planung unberührt, so dass der Satzungsbeschluss auf
der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanes „Eilseeweiher, 2. Änderung
und Ergänzung“ vom 12. Januar 2022 gefasst werden kann. Der Bebauungsplan ersetzt mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes den bisher in
diesem Bereich gültigen Bebauungsplan.
Da der Bebauungsplan durch das
Bauvorhaben des Bauherrn / Vorhabenträgers erforderlich wird, wird mit dem
Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag zur Durchführung dieses
Bebauungsplanverfahrens geschlossen. Im Städtebaulichen Vertrag ist die
Übernahme aller Kosten durch den Vorhabenträger geregelt. Der Vertrag kann erst
nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zur 2. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Eilseeweiher“ geschlossen werden. Daher wurde vorher ein
städtebaulicher Vor-Vertrag geschlossen. Der Vertrag liegt der Verwaltung
bereits vom Vorhabenträger unterschrieben vor.
Am 27.
Januar 2022 hat der Technische Ausschuss diesen Tagesordnungspunkt beraten und
ihn einstimmig beschlossen.
Der
Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Oberbürgermeister zu
ermächtigen, den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „Eilseeweiher, 2.
Änderung und Ergänzung“ gemäß der Anlage 1 mit dem Vorhabenträger
abzuschließen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt, dem Gemeinderat, die
vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange
gemäß der in Anlage 2 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung zu
beschließen.
Ebenso empfiehlt der Technische Ausschuss, dem Gemeinderat,
den Bebauungsplan „Eilseeweiher, 2. Änderung und Ergänzung“ mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 12. Januar 2022 mit
Fachbeitrag Artenschutz und Gutachten Schall vom 12. Januar 2022 als
zusammengefasste Satzung zu beschließen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig übernommen werden. Externe Kosten werden somit übergeben, was bleibt, ist der interne Verwaltungsaufwand.
Klimatische
Auswirkungen
Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurden die Umweltbelange mit beinhaltenden bedeutsamen Schutzgüter wie z.B. Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, biologische Vielfalt und auch das Schutzgut Klima/Luft bearbeitet. Das Vorhaben hat gewisse negative Effekte auf das Klima. Da es sich jedoch um ein kleines Gebiet handelt, wird dessen Relevanz eher gering eingeschätzt. Über grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf können klimatische Auswirkungen gemindert werden, so werden beispielsweise große Bäume im Plangebiet gesichert oder das Plangebiet eingegrünt und Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken vorgeschrieben.