a) Vorentwurfsbilligung
b) Frühzeitige Beteiligung
Beschlussvorschlag
a) Der Gemeinderat billigt die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanvorentwurfes „Grautenbach-Riedbosch“ in Bühl-Altschweier mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Vorprüfung, LSG-Befreiungsantrag und schalltechnische Untersuchung vom 19. April 2023.
b) Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 30. Juni 2021 hat der
Gemeinderat der Stadt Bühl den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages mit dem Vorhabenträger zur Durchführung eines
Bebauungsplanverfahrens und zur Übernahme aller anfallenden Kosten durch den
Vorhabenträger ermächtigt. Ebenfalls hat der Gemeinderat den
Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
„Grautenbach-Riedbosch“ in Bühl-Altschweier gemäß dem Abgrenzungsplan vom 2.
Juni 2021 gefasst und die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanvorentwurfes beauftragt.
Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“
Um den Bebauungsplanvorentwurf ausarbeiten
zu können, wurde zunächst Kontakt mit dem Landratsamt Rastatt, Untere
Naturschutzbehörde, aufgenommen, um abzustimmen, inwiefern ein Eingriff mit der
Planung ins angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“ möglich ist. Der
erste Planentwurf des Vorhabenträgers sah einen Hallenanbau mit Hebeanlagen auf
dem Grundstück Flst.Nr. 1468/3 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes vor,
rückwärts hiervon wurden die Container für Altreifen, Schrott etc. angeordnet,
die über eine Umfahrung um die Halle angefahren werden konnten. Die weiteren
für das Projekt erforderlichen Stellplätze sollten im nordöstlichen Plangebiet
auf dem Grundstück Flst.Nr. 3699 untergebracht werden.
Mit der ersten Planidee konnte zunächst
keine Zustimmung bei der Unteren Naturschutzbehörde erzielt werden. Seitens der
Unteren Naturschutzbehörde wurde als Aufgabe mitgegeben, dass vier unterschiedliche
Varianten überprüft werden sollen, die wie folgt aussahen:
1.
Variante: Hallenanbau südlich des Bestandsgebäudes
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde
sollte geprüft werden, inwiefern der Hallenanbau im südlichen Bereich des
Bestandsgebäudes (Flst.Nr. 1468/7) auf der vorhandenen versiegelten Fläche
errichtet werden kann. Aufgrund des Grundstückszuschnittes und der Hallenform,
die sich aus der Breite und Länge der Hebeanlagen ergibt, gibt der Bereich
nicht genügend Fläche für die Errichtung der Halle her. Dafür müsste der
angrenzende Schillenbühnweg und weitere Ackerflächen in Anspruch genommen
werden. Diese Variante scheidet somit aus.
2.
Variante: Hallenneubau auf dem Grundstück Flst.Nr. 3699
Mit der zweiten Variante sollte nachgegangen
werden, inwiefern der Hallenneubau im nordöstlichen Plangebiet untergebracht
werden kann. Die Stellplätze sollten dabei nach Süden auf das LSG-betroffene
Grundstück Flst.Nr. 1468/3 verschoben werden, so dass das
Landschaftsschutzgebiet von Hochbauten befreit sein kann. Diese Variante
erweist sich aufgrund der schwierigen Arbeitsabläufe zwischen der bestehenden
und der neuen Halle sowie der Fahrzeugbewegungen durch die dazwischenliegenden
Parkplatzanlagen als schwierig, so dass diese Variante auch ausscheidet.
3.
Variante: Favorisierte Variante
Die 3. Variante entspricht der oben
genannten ersten Planidee: Hallenneubau auf dem Grundstück Flst.Nr. 1468/3, Container rückwärts des Hallenneubaus
mit Umfahrung und die Stellplatzanlage im nördlichen Bereich des Plangebietes.
4.
Variante
Bei der letzten Variante sollte der
Vorhabenträger eine optimierte Variante entwickeln, in der der Eingriff ins
Landschaftsschutzgebiet noch weiter reduziert werden sollte. Diese Variante
basiert auf dem 3. Konzept. Dabei wurde eine Verschiebung der Container
nordöstlich des Hallenanbaus vorgesehen, wodurch der Eingriff ins
Landschaftsschutzgebiet durch den Wegfall der versiegelten Fläche für die
Umfahrung und die Reifencontainer minimiert werden konnte.
In Verbindung mit den Kriterien wie atypischer/singulärer Einzelfall,
geringer Umfang der Beeinträchtigung, Erhalt der Funktion des Schutzgebietes
und Vorliegen von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses konnte die
Untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage der 4. Planvariante eine objektive
Befreiungslage von der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung in Aussicht stellen.
Der Bebauungsplanvorentwurf wurde daraufhin
auf der Grundlage der 4. Variante ausgearbeitet. Auf dieser Basis wurde auch
der Befreiungsantrag von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erstellt,
welcher dem Bebauungsplanvorentwurf als Anlage beigelegt wurde (Anlage 9). Der
Befreiungsantrag muss im Zuge des späteren Baugenehmigungsverfahren bei der
Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden.
Städtebauliche Konzeption
Mit der Planüberarbeitung soll eine
betriebliche Erweiterung für den Vorhabenträger eines Car Bosch Services
ermöglicht werden. Vorgesehen ist ein Hallenanbau mit einer Wandhöhe von ca.
7,30 m auf dem Grundstück Flst.Nr. 1468/3 mit vorgelagerter Stellplatzanlage
auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1468/7 und 3699. Die bestehende Werkstatt mit
Wohnnutzung soll dabei planungsrechtlich gesichert werden.
Die beiden Grundstücken Flst.Nrn. 1468/7 und
3699 im nördlichen bzw. nordwestlichen Bereich des Plangebietes waren bisher
vom Bebauungsplan „Grautenbach-Riedbosch, inklusive 1. und 2. Änderung“ umfasst
und als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan ist das Wohn- und Werkstattgebäude bereits als gemischte
Baufläche dargestellt. Diese Nutzung wird nun auf das gesamte und neue
Werkstattareal übertragen und als Mischgebiet festgesetzt. Im Rahmen der
Flächennutzungsplan-Fortschreibung wird diese Änderung in den neuen
Flächennutzungsplan übernommen.
Die in der vorliegenden Planung festgelegte
Grundflächenzahl für die Hauptnutzung entspricht der bisher für die Grundstücke
festgesetzte GRZ von 0,35. Der bisher gültige Bebauungsplan gibt allerdings
noch keine Bodenschutzklausel zur Reduzierung der überbauten Flächen mit
Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Stellplätze, Garagen, Zufahrten etc.) her.
Demnach wäre bisher eine Vollversiegelung mit solchen Anlagen auf bis zu 100%
möglich gewesen. Der Bestand spiegelt den hohen Versiegelungsgrad auf dem
Grundstück Flst.Nr. 1468/7 wieder. Der Vorhabenträger hat sich aber bereit
erklärt, die südlich des Bestandsgebäudes befindlichen Garagen zurückzubauen
und diesen Bereich als private Grünfläche mit Baumpflanzungen anzulegen. In
Zuge der Planüberarbeitung wird die GRZ für Nutzungen nach § 19 Abs. 4 BauNVO
auf bis zu 0,95 ermöglicht, in Verbindung mit den umliegenden Grünflächen
relativiert sich der Versiegelungsgrades allerdings wieder auf ca. 75%.
Die unbebaute Fläche auf dem vom
Landschaftsschutzgebiet betroffenen Grundstück Flst.Nr. 1468/3 wird zum Schutz
und Erhalt des Landschaftsschutzgebietes als private Grünfläche (Herstellung
einer Fettwiese) mit Baumpflanzungen festgesetzt. Zur angrenzenden Bebauung des
Grundstückes Flst.Nr. 3700 und nach Süden zum Landschaftsschutzgebietes wird
das Werkstattgelände mit Bäumen und privater Grünfläche eingegrünt.
Umweltbericht mit
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung
Dem Bebauungsplanvorentwurf liegt ein
Umweltbericht mit Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung vor (siehe Anlage 7a-c).
Demnach führt der neue Bebauungsplan trotz vorgesehener Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen im Plangebiet zu geringen nachteiligen Umweltauswirkungen
auf die Belange von Natur und Landschaft, insbesondere auf das Schutzgut Tiere
und Pflanzen aufgrund der Freiflächen- und Lebensraumverluste und das Schutzgut
Boden aufgrund der Versiegelung und Flächenbefestigung.
Für den Eingriff werden planinterne
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen wie Dachbegrünung, Anlage von Wiesen und
Baumpflanzungen. Der Ausgleich kann vollständig innerhalb des Plangebietes
erbracht werden. Dabei entsteht ein Überschuss von über 8.700 Ökopunkten,
welcher für den Eingriff ins Landschaftsschutzgebiet mit Auswirkung auf das
Landschaftsbild verwendet wird.
Auswirkungen auf geschützte Biotope oder
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäischer Vogelschutzgebiete
bestehen durch die Planung nicht.
Artenschutz
Das Plangebiet wurde auf seine
artenschutzrechtlichen Belange hin untersucht. Durch den neuen Bebauungsplan
sind keine besonderen artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere
artenschutzrechtliche Untersuchungen sind demnach nicht erforderlich. Gemäß der
Untersuchung werden weder bei streng geschützten Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie noch bei europäischen Vogelarten Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG berührt.
Im Artenschutzgutachten wird aber darauf
hingewiesen, dass sich die Fläche zu einer Eidechsen-Habitatfläche
möglicherweise entwickeln kann, sollte sie nicht zeitnah bebaut werden und
länger brachliegen. Eine Zuwanderung der Eidechsen ist aus der südlich
angrenzenden freien Landschaft möglich und kann bereits kurzfristig erfolgen,
sobald ein Vegetationsaufwuchs einsetzt. Falls die Bebauung nicht zeitnah
realisiert wird, ist das Grundstück Flst.Nr. 1468/3 zur Vermeidung einer
Artenansiedlung bis zur Bebauung entweder weiterhin vegetationsarm zu halten
oder es ist ein Schutzzaun (Reptiliensperrzaun) zu errichten, der verhindert,
dass Tiere einwandern. Dieser Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Die
artenschutzrechtliche Voruntersuchung ist dem Bebauungsplanvorentwurf als
Anlage 8 beigefügt.
Lärmschutz
Mit der Nutzung der Grundstücke auch als
Werkstatt wurde die Lärmsituation bezüglich der Erweiterungsabsichten
untersucht. Grundlage der Lärmuntersuchung ist die mit der Unteren
Naturschutzbehörde entwickelte 4. Planvariante. Ohne Lärmschutzmaßnahmen an den
Reifencontainer am bisher geplanten Standort nordöstlich des Hallenanbaus
werden die Immissionsschutzwerte am Immissionsortwert IO-01 auf dem Nachbargrundstück
Flst.Nr. 3700 um ca. 2-3 dB(A) überschritten. Dies erfordert lärmmindernde
Schutzmaßnahmen an den Containern z.B. über Einhausung oder Wand. Im Gutachten
ist diese Maßnahme bereits bei den Lärmberechnungen berücksichtigt. Mit diesen
Maßnahmen können überall umliegend die Immissionsschutzwerte eingehalten
werden.
Die schalltechnische Untersuchung zeigt,
dass durch organisatorische und bauliche Maßnahmen zumutbare
Immissionsrichtwerte im Umfeld eingehalten werden können (siehe Anlage 10).
Weitergehende und abschließende Regelungen
zum konfliktfreien Standort der Container und dessen Lärmabschirmung sind auf
der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens möglich; es erfolgt eine Abschichtung
auf die Ebene der Baugenehmigung. So hat der Bauherr noch eine gewisse
Flexibilität. Auf die planungsrechtliche Festsetzung einer Wand oder Einhausung
wird aus diesem Grund verzichtet.
Ortschaftsrat Altschweier
Die bisher erfolgten Verfahrensschritte
sowie die vierte, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Planvariante
wurden vorab in der nichtöffentlichen Sitzung des Ortschaftsrats Altschweier am
11. April 2023 vorgestellt. In diesem Zuge wurde auch auf die Lärmsituation
eingegangen, allerdings lag bis dahin noch nicht das endgültig erstellte
Lärmschutzgutachten vor. Im Ortschaftsrat wurde angesprochen, ob die
Reifencontainer nordöstlich der neuen Halle etwas nach Westen verschoben werden
können, um den Immissionsschutzort IO-01 mehr entlasten zu können. Dies wurde
überprüft. Da durch den Hallenanbau auch Lärmgeräusche in Richtung IO-01 zu
erwarten sind, ist der bisher geplante Standort der Container nordöstlich des
Hallenanbaus aus lärmschutzrechtlicher Sicht geeignet. Denn dieser fängt auch
den Lärm der Halle ab und schützt so den IO-01 vor weiteren Lärmeinwirkungen.
Bei einer Verlagerung würden entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze ggf.
andere Lärmschutzmaßnahmen zum Tragen kommen. Darüber hinaus können bei einer
Verschiebung der Container nach Westen an anderen Immissionsschutzorten die
Richtwerte überschritten werden.
Der Technische Ausschuss wird diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 3. Mai 2023 beraten. Über das Ergebnis
wird der Gemeinderat mündlich informiert.
Der Ortschaftsrat Altschweier wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner
öffentlichen Sitzung am 9. Mai 2023 beraten. Der Gemeinderat wird dann über das
Ergebnis mündlich informiert.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die
3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanvorentwurfes „Grautenbach-Riedbosch“
in Bühl-Altschweier mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und
Begründung einschließlich Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Vorprüfung,
LSG-Befreiungsantrag und schalltechnische Untersuchung vom 19. April 2023 zu
billigen.
Ebenfalls empfiehlt die Verwaltung dem
Gemeinderat, die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beauftragen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der Stadt Bühl keine Kosten, da
die Kosten vom Vorhabenträger vollständig übernommen werden. Was bleibt, ist
der interne Verwaltungsaufwand.
Klimatische
Auswirkungen
Für den Bebauungsplanvorentwurf „Grautenbach-Riedbosch, 3. Änderung und
Ergänzung“ wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Auswirkungen auf die
einzelnen bedeutsamen Schutzgüter u.a. wie Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
biologische Vielfalt oder Klima/Luft untersucht wurden.
Bezüglich der klimatischen Auswirkungen ist das Vorhaben teilweise
klimarelevant, da neue Flächen in Anspruch genommen werden. Allerdings hält
sich die Klimarelevanz in Grenzen. Denn mit der Bebauungsplanänderung und
–ergänzung wird im Bereich des bisher gültigen Bebauungsplanes eine leichte
Verbesserung der überbauten Fläche erreicht. Während nach bisherigem Planrecht
eine Vollversiegelung des Grundstückes mit Nebenanlagen, Stellplätzen etc. von
bis zu 100% möglich war, wird die GRZ im Rahmen der Überplanung künftig
begrenzt. So liegt die GRZ für die Hauptnutzung wie bisher bei 0,35; die GRZ
mit Nutzungen nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf aber künftig nur noch auf bis zu
0,95 ausgeschöpft werden. Ferner hat sich der Vorhabenträger bereit erklärt,
seine vorhandenen Garagen und versiegelten Flächen rückwärts der
Bestandsbebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 1468/7 zurückzubauen und diesen
Bereich als private Grünfläche (PG 2 Randgrün) anzulegen.
Für den Hallenanbau muss neue Fläche in Anspruch genommen werden.
Allerdings kann der Anbau durch Ausgleichsmaßnahmen wie Dachbegrünung,
Anpflanzen von Bäumen und Anlegen einer Fettwiese komplett kompensiert werden.
Dies führt zu einem Überschuss von ca. 8.700 Ökopunkten, die dem Eingriff in
das Landschaftsschutzgebiet zu Gute kommt und als Ausgleich für den Eingriff
ins Landschaftsbild verwendet werden. Dies trägt auch zur positiven Entwicklung
auf das Schutzgut Klima/Luft bei.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft ist gemäß dem
Umweltbericht hervorzuheben, dass die geplante Bebauung die klimaökologische
Situation nicht erheblich stört. Den klimatischen Auswirkungen wird mit den
oben genannten geeigneten Maßnahmen begegnet.