a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
a)
Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung.
b)
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Zwischen Berliner Straße und Hägenichstraße“ in Bühl mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 16. November 2022 einschließlich der Darstellung der Umweltbelange, der artenschutzrechtlichen Vorprüfung und Schalltechnischer Untersuchung als zusammengefasste Satzung.
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 13. Juli 2022 hat der
Gemeinderat der Stadt Bühl den Bebauungsplanentwurf „Zwischen Berliner Straße
und Hägenichstraße“ nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren gebilligt und
die Verwaltung beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 wurden 12 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange angeschrieben. Es gaben 9 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange eine Rückmeldung, 5 mit und 4 ohne Anregungen. Die
Offenlage erfolgte aufgrund der Ferienzeit verlängert vom 01. August 2022
bis zum 23. September 2022. Während dieser Zeit wurden 3 private Stellungnahmen
vorgebracht. Die mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen wurden mit einer
Stellungnahme der Verwaltung versehen und als Anlage 1 dieser Vorlage
beigefügt.
Von Seiten der Behörden gab es keine wesentlichen Änderungsvorschläge
zum Bebauungsplan, sondern nur redaktionelle Ergänzungen der Hinweise bei den
Punkten Geotechnik und mineralische Rohstoffe, archäologische Funde und
Denkmalpflege sowie die Berücksichtigung des Artenschutzes auf der Ebene der
Baugenehmigung und kleinere Änderungen. Von privater Seite wurden auch
verschiedene Punkte vorgebracht, die zum Teil zu Ergänzungen oder Änderung in
den Festsetzungen geführt haben. Außerdem wurde aufgrund der Diskussion zur
Nacherhebung von Abwasserbeiträgen klarstellend die Geschossigkeit in den
zeichnerischen Teil aufgenommen - auch wenn es aus städtebaulicher Sicht
ausreicht, eine Wandhöhe festzusetzen. Im Folgenden werden die wichtigsten
Punkte kurz dargestellt:
Wohnraum / Wandhöhen /Gauben
Es wurde bemängelt, dass trotz knappen Wohnraumes und auch in Bezug auf
den Klimawandel, nicht das Maximum an Wohnfläche durch höhere Wandhöhen und
breitere Gauben ausgenutzt werden kann. Aber auch bei Wohnraumbedarf und dem
Klimawandel ist es wichtig, dass planerisch überlegt wird, was als
städtebauliches Ziel für das Quartier auf gemeindlicher Ebene vorgesehen werden
soll. Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes
ist hier das Ziel, dieses Quartier in seinem heutigen Zustand mit seinen
Grünstrukturen zu erhalten und dazu zählt auch die städtebauliche
Maßstäblichkeit in den Gebäude- bzw. Wandhöhen. Eine Erweiterung in die Höhe
hat bei einem Bereich mit an sich schlüssigen ein- bzw. zweigeschossigen
Gebäuden mit Sockel und Satteldach auf ein sichtbares weiteres Vollgeschoss
eine andere städtebauliche Wirkung, als wenn moderat in der Fläche ggf.
angebaut werden kann. Eine Erweiterung in der Fläche ist daher bei Einhalten
der Grundflächenzahl möglich. Außerdem kann eine gewisse Nachverdichtung von
Wohnraum im Rahmen des gewünschten städtebaulichen Konsenses durch die
stellenweise ausnahmsweise zulässige Ausformulierung eines weiteren Geschosses
im Dach erfolgen. Die Gauben im Gebiet halten zum Großteil den bestehenden
Standard der Stadt Bühl ein. Zudem wurde die übliche Breite der Gauben von 5,0 m
bereits auf 5,5 m erweitert. Außerdem werden zum Satzungsbeschluss die
örtlichen Bauvorschriften dahingehend modifiziert, dass der erforderliche
Zwischenraum zwischen den Dachaufbauten von 0,75 m entfällt, da bei den Doppelhäusern die jeweiligen
Gauben aneinandergebaut sind. Hierdurch soll möglichen Missverständnissen bei
der Erneuerung/Ergänzung dieser Dachaufbauten vorgebeugt werden, da die
Dachaufbauten der Doppelhaushälfte hier eben typischerweise aneinandergrenzen
und homogen auftreten.
Begrünte Flachdächer / Flachdächer begrenzt
Die Vorgabe, Flachdächer zu begrünen, wurde mit dem Klimanotstand in
Verbindung gebracht und daher nicht verstanden, warum dann Flachdächer begrenzt
werden und nur an wenigen Stellen zulässig sind. Die Vorgabe zur Begrünung von
Flachdächern gibt es in Bühl jedoch nicht erst seit der Diskussion um den
Klimawandel, sondern ist bereits seit vielen Jahren in den Bebauungsplänen als
Begrünungsmaßnahme und Umweltziel verankert. Wie bereits dargelegt, ist es hier
aber das städtebauliches Ziel, das Viertel in seiner Eigenart zu erhalten und
dazu zählen eben die Satteldächer als prägendes Element. Hier geht es also
nicht darum durch Flachdächer zusätzliche begrünte Flächen zu gewinnen, sondern
bei Ergänzung der Gebäude mit Flachdachanteilen diese, wie bisher auch schon
üblich, zu begrünen.
Hausgarten/Private Grünflächen
Es wurde außerdem befürchtet, dass die festgesetzten Grünflächen im
Plangebiet als Ausgleich für das in der planerischen Überlegung befindliche
Bebauungsplangebiet „Wohnpark Bühl“ südlich der Hägenichstraße dient. Der
„Wohnpark Bühl“ wurde jedoch lediglich bei der Ermittlung der Lärmbelastung für
das Gebiet zwischen der Berliner Straße und der Hägenichstraße bedacht, da ein
hierdurch evtl. entstehendes zusätzliches Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen
ist. Ein Ausgleich für den Wohnpark kann nicht über ein bereits bestehendes
Gebiet erfolgen. Für einen Ausgleich müssen neue Maßnahmen geschaffen werden.
Wie bereits erläutert, wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes vom Gemeinderat
als städtebauliches Ziel beschlossen, das Gebiet und vor allem auch die
vorhandenen Grünstrukturen zu sichern. Dieser gartenstadtähnliche Charakter
wurde daher über die Festsetzung eines 5,0 m breiten Streifens an den
Stellen, an denen er untergebracht werden kann, sichtbar gemacht.
Korrespondierend zur Grünfestsetzung wurde die Grundflächenzahl für die
Grundstücke festgelegt. Ergänzend wurde nun aber aufgenommen, dass innerhalb
der festgesetzten Grünfläche vorhandene Gartenhäuschen und Geräteschuppen bis
zu einer Größe von 20 m³ erhalten bzw. ergänzt und erneuert werden dürfen,
da bemängelt wurde, dass diese bereits historisch in den Bereichen gerade
zwischen der Amsel- und der Finkenstraße vorkommen.
Fassadengestaltung und Einfriedungen
Es wurde vorgeschlagen die Begrünung von Fassaden und Verkleidung mit
Fassadenplatten sowie Holzfassaden in die örtlichen Bauvorschriften ergänzend
aufzunehmen. Ebenso wurden die unterschiedlichen Höhen bei den Festsetzungen
der Einfriedungen bemängelt. Im Ergebnis wurde die Festsetzung zur
Fassadengestaltung dahingehend ergänzt, dass auch Holzfassade, Fassaden mit Wandbegrünung und vertikale Solarenergie-
bzw. Photovoltaikanlagen zulässig sind, da dies keine Beeinträchtigung des
städtebaulichen Zieles darstellt und ökologisch sinnvoll ist. Die örtlichen
Bauvorschriften zu Einfriedungen wurde jedoch nicht angepasst, da dies im
Wesentlichen der heutigen Situation entspricht. Entlang den Hauptachsen
Hägenichstraße und Berliner Straße sind 1,80 m Höhe zulässig – in den
Vorgartenzonen der Nebenstraßen und der ebenso dazu gezählten Eingangssituation
der Ludwig-Jahn-Straße ist die zulässige Höhe auf 1,0 m reduziert, da hier
bisher an sich keine hohen Zäune vorhanden sind.
Redaktionelle Ergänzungen
Bisher wurden im Bebauungsplan „Zwischen Berliner Straße /
Hägenichstraße“ nur die zulässige Wandhöhe und keine Geschossigkeit
festgesetzt, da aus städtebaulicher Sicht die Wandhöhe und nicht die
Geschossigkeit relevant ist. Die tatsächliche Vollgeschossigkeit in
Bestandsgebieten ist zudem nicht immer einfach zu ermitteln. Die interne
Rücksprache mit der Abteilung für Haushalt und Abgaben, hat aber ergeben, dass
es hier ohne eine festgesetzte Geschossigkeit bei ca. 19 Gebäuden zu einer
Nachberechnung des Abwasserbeitrages kommt.
Grund hierfür ist, dass für die Ermittlung des Abwasserbeitrags die festgesetzte Wandhöhe durch den in
der Abwassersatzung vorgegebenen Umrechnungsfaktor 2,7 geteilt und daraus die
dem Beitrag zugrundeliegende Geschossigkeit ermittelt wird. Dies führt dazu,
dass bei einer festgesetzten Wandhöhe von 8,0 m eine abrechnungsfähige
3-Geschossigkeit entsteht - auch wenn die Gebäude faktisch nur zweigeschossig
ausgeformt sind. Daher wird nun zum Satzungsbeschluss zusätzlich zur
städtebaulich relevanten Wandhöhe die Geschossigkeit im Plan eingetragen,
wodurch diese zum Berechnungsmaßstab wird. Da aber z.B. in den Häusern der
Meisenstraße durch Dachausbau mit Dachaufbauten ein drittes Vollgeschoss
entstehen könnte und dies städtebaulich nicht ins Gewicht fällt, wird die
Ausnahme aufgenommen, dass in der Amselstraße 1, 3 und 5, der gesamten
Meisenstraße, der Ludwig-Jahn-Straße und in der Berliner Straße 3a und
Hägenichstraße 2a im Dachgeschoss ein weiteres Vollgeschoss durch Dachaufbauten
entstehen darf, da dies aufgrund der Wandhöhe machbar ist. Erst bei
tatsächlicher Umsetzung dieses 3. Vollgeschosses wird der höhere
Abwasserbeitrag dann fällig und nicht bereits mit Satzungsbeschluss
Bebauungsplan.
In diesem Zusammenhang wurde zudem bei Amselstraße 1 und 1a eine Zickzacklinie,
welche unterschiedliche Höhenfestsetzungen voneinander trennt, festgesetzt.
Damit wird im Altbestand die ursprüngliche Eingeschossigkeit und im Neubau die
Zweigeschossigkeit vorgegeben und keine Nachberechnung erforderlich. Für den
Altbestand Amselstraße 1 gibt es noch die Ausnahme, dass im Dach ein zweites
Vollgeschoss entstehen kann.
Schallgutachten
Außer den genannten Stellungnahmen der Privaten und durch interne Abstimmung wurden Änderungen im Schallgutachten vorgenommen, da während der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplanes eine Aktualisierung der Daten zum Schienenverkehrslärm auf der Seite des Eisenbahnbundesamtes stattfand. Dies hat zu einer Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Schienenverkehr geführt. Die Ergebnisse des Eisenbahnbundesamtes sind zwar aus mehreren Gründen, wie z.B. dem Rechenverfahren CNOSSOS, der Rechenhöhe 4,0 m, den Verkehrszahlen, Fahrplan 2019 usw. nicht direkt vergleichbar mit den Berechnungsgrundlagen im Schallgutachten, aber aufgrund neuer Erkenntnisse zu den Schallschutzwänden konnten nun Anpassungen vorgenommen werden, wodurch sich an den untersuchten Immissionsorten auf Höhe des 2. Obergeschosses tags und nachts durchschnittliche Pegelminderungen von 2 dB ergeben haben. Die Änderungen wurden in den textlichen Festsetzungen „Schallschutz“ angepasst.
Dachmaterialien
In Anlehnung an das Urteil vom 30.07.2020 - AN 17 K 19.02415 vom Verwaltungsgericht Ansbach werden in den Bauvorschriften die „hoch reflektierenden“ Dachmaterialien durch „reflektierende“ Materialien ersetzt.
Da die genannten Änderungen und Ergänzungen nicht zu einer wesentlichen
Änderung des Bebauungsplanes geführt haben und damit keine Grundzüge der
Planung betroffen sind, kann dieser als zusammengefasste Satzung beschlossen
werden. Die Änderungen sind im Text grau hinterlegt.
Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung
am 1. Dezember 2022 vorberaten und ihn mehrheitlich beschlossen:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat dem
Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren „Zwischen Berliner Straße und Hägenichstraße“ wurden für Vermessung, Artenschutz, Umweltbelange und Schallgutachten bisher Haushaltsmittel von ca. 17.000 € benötigt. Die benötigten Mittel stehen im Profitcenter 5110, Stadtplanung (S. 372 d. Haushaltsplanes 2022), zur Verfügung
Klimatische
Auswirkungen
Die Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beinhaltet auch die
Bearbeitung der Umweltbelange zu denen auch der Klimaschutz gehört. Das
Vorhaben ist zwar teilweise klimarelevant, da im rückwärtigen Bereich 4 neue
Baufenster entstehen, aber insgesamt hat das bereits bebaute Gebiet keine
besondere lokalklimatische Bedeutung. Für das Schutzgut Klima haben sich somit
keine nachteiligen Auswirkungen ergeben. Im Gegenteil, durch die geordnete
städtebauliche Entwicklung werden die vorhandenen Grünstrukturen künftig
gesichert. Zudem werden verschiedene grünplanerische Festsetzungen getroffen.